Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Art. 8. 
Die durch die Errichtung der Handwerkskammer erwachsenden Kosten 
werden von der Fürstlich Reußischen Staatsregierung vorgeschossen (5 103n 
Abs. 4). 
Nrt. 9. 
Der gegemwärtige Vertrag tritt gleichzeitig mit dem Abschnitte Ul der 
angezogenen Gesetzesnovelle in Kraft. 
Die Dauer desselben wird auf 10 Jahre bemessen. Nach Ablauf dieses 
Zeitramms steht jedem Theile die Kündigung mit der Wirkung offen, daß der 
Vertrag mit dem Ablaufe des zweiten vollen Kalenderjahres die Verbindlichkeit 
für beide Theile verliert. 
Nrt. 10. 
Gegemwärtiger Vertrag wird den beiden vertragschließenden Regierungen 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden thumlichst bald 
bewirkt werden. 
So geschehen 
Gera, den 7. August 1899. 
(L. S.) (gez.) von Hinüber. 
und 
Altenburg, den 7. August 1899. 
(L. S.) (gez.) Dr. Stöhr.
	        
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