Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 14-28 (2)

strat  kann  die  Bewilligung  von  der  Erfüllung  bestimmter  Kontrollvorschriften
  abhängig  machen.

Die  auf  Bezugsschein  für  gewerbliche  Zwecke  erhaltenen
Kohlen  dit  rjen  ohne  Genehmigu  L  ded  Lebens  mittelamts
Goölenstelle)  weder  an  Dritte  abgeben  noch  zu  Hausbrandzwecken
verwendet  werden.

l«  Hu-Die

  Bestimmungen  des  5  18  gelten  auch  für  den  Kohlenbedarf
  der  Küchen  von  Gast-,  Schankloirt  schaften  und
Anstalte  n.

V.  Bestimmungen  für  Hänbler.
*  15.

Wer  im  Stadtkreise  Magdeburg  mit  Heigzstoffen  handelt,  ist
verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Magistrats:

a)  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  Auskunft  über  die  Verkräge
  zu  geben,  kraft  deren  er  Lieferung  von  Heizstoffen
verlangen  kann,

b)  die  in  seinem  Besih  oder  Geewahrsom  befindlichen  Vorräte
an  Heizstoffen  gan  a  oder  teilweise  der  Gemeinde

käuflich  zu  überlassen.  «

eignung  gemäß  §  14  der  Bundesratsbekanntmachung  vom

4.  November  1915.  Die  Ueberlassung  der  Vorräte  kann  nicht

berlangt  werden,  soweit  die  Vorräte  zur  Erfüllung  von  Berträgen

mit  dem  Nelch,  den  Bundesstaaten,  Elsaß-Lochringen,  Gemeinden
und  Kommunalberbänden,  der  Reichsgelreidestelle.  der  Zentral=Eiwlaufs-Gesellschaft

  m.  b.  H.  sowie  den  Priegsministerien  oder

dem  Meichsmarineamt  unterstellten  Gesellschaften,  Verbänden

und  Abrechnungsstellen  bestimmt  sind.
s  16.

Wer  im  Stadtkreise  Magdeburg  mit  Heigstoffen  handelt,  ist
berpflichtet,  jür  jeden  Monat  eine  Veränderungsnachwessung
  über  seine  Vorräte  auf  vorgeschriebenem  Vorbrucke
  binnen  3  Tagen  nach  Schluß  des  Monats  der  städtischen
  Kohlensteile  einzureichen.  Dabei  sind  die  abgenommenen
  Marken  und  Bezu  sscheine  sortiert  und

*

gebündelt  beizufügen,  er  ist  weiler  verpflichtel,  über  die  beantragken,
  genehmigten  und  ausgeführeen  Lieferungen  auf  Bezucsscheine

  nach  näheren  Vorschriften  des  Magistrats  ein  Kontroslbuch

  zu  führen.  Der  Magistrat  kann  die  Vorlegung  der
Kontrollbücher  verlangen.  —

«HHUMHMHMTWJIHs.d-E:sk.sedekvsicccåufecaktiseten,
  sind  verpflichtet,  über  diese  Verkäufe  ein  besonderes
Buch  nach  näherer  Vorschrift  des  Magistrats  zu  führen.  Der
Magistrat  kann  die  Vorlegung  dieser  Bücher  verlangen.

Den  Bestimmungen  des  §  16  unterliegen  alle  Personen

welche  Kohlen  au  Verbraucher  abgeben,  auch  wenn  die  Abgabe
unentgelstlich  oder  nicht  geweröbsmäßig  erfolgt.

2*  19.  #

Lede  Person  oder  sfirma,  welche  im  Stadtkreise  M

mit  Heizstoffen  handelt,  hat  ein  Stück  dieser  Berocbnung  in  ihren
Kontor=  und  Verkaufsräumen  an  sichbarer  Stelle  zum  Aushang
u  bringen.  4n

VI.  Erbebungen  amm  1.  Mai  1917.

«  *  Erlangung  einer  Uebersicht  über  den  edarf  an  HPaus-.
  ndichle  wird  der  Magistrat  nach  dem  Stande  des  1.  Mai
eine  Aufnahme  über  die  Honcha

räume,  Werkstätten  und  sonsti  «
werbe=  und  Amtsräume  auf
Hauseigentümer  bezw.  ihre  Stellvertreter
sämtlichen  Mietern  in  Umlauf  zu  setze
ger  Ausfüllung  durch  Aufrechnung

Vorrat  an  Heizstoffen  verbflichtet.

21.
SBoweit  die  Haushaltungen  am  1.  Mai  mehr  als
s  Zentner  Heizstoff  im  Vorrat  haben,  dürfen  sie  bis  zur

Kriegsamt.  HKmtlidte  Mitteilungen  und  Macknichten

freiung  erfolgt  nur  auf  Widerruf.

Nagbeburg

zur  Verfügung  stehende  Sparmetallmenge  auf  die  eim

Nammer  18

Höhe  des  überschießenden  Betcages  von  ihren  Kohlenmarken
  keinen  Gebrauch  machen,  sondern  haben  sie  unberzüglich
  an  die  Krchlenstelle  des  Lebensmiktelamtes  abzuliefern.
  Schriftlichen  Einsendungen  muß  Name,  Wohmung  unb
Brotkartenbegeichuung  zugefügt  werden.

·  ALB-Bei

  Gebäuden  mit  Zeutralheizungsanlagen
haben  die  Eigentümer  ober  deren  Stellvertreter  eben#alls  nach
dem  Stande  des  1.  Mai  über  die  Heizungsanlagen,  deren  Benutzung,
  Kohlenverbrauch  und  Koblenvorrat  auf  vorgeschrichenem
Vordbruck  binnen  3  Tagen  *  ldung  zu  erstgileun.

23.

Händler  haben  ihre  Vorräte  an  Heizstoffen  am  1.  Mai  nach
Lager,  Sorte  und  Menge  der  städtischen  Kohlenstelle  biunen
24  Slunden  zu  melden.  -

VII.  Meldungen  über  Ein=  und  Ausfuhr  von  Koblen.

.  -§«2—4.  .  «sz
Jebe  Einfuhr  von  Kohlen  in  den  Stabtbezirk  ist  der
städtischen  Kohlenstelle  binnen  24  Stunden  nach  Empfang
  zu  melden.  !I!.IIzI
Der  Magistrat  laun  von  der  Vorschrift  des  Absatz  1  bei.

Händlern  auf  Antrag  Befteiung  eintreten  kassen.  Die

5  25.  «

Wer  Kohlen  zu  eigenen  Verbrauch  zu  Hausbra  *
äwecken  ein  führt,  hat  zugleich  mit  der  Melbung  die
Kohlenkarte  zwecks  Abtrennung  einer  enkiprechenden  Anzahl  von

Die  Ausfuhr  von  Kohlen  aus  dem  Stadtbezirk  ist  uur
nach  vorheriger  Anzeige  an  die  städtische  Kohlenstelle
  zulässig.  Ausgenommen  ist  die  Durchfuhr  im
Eisenbahnwagen  ohne  Umsadung.

VIII.  Schluß,  Strasbestiimmungen.

Marken  einzureichen.

Ausnohmen  von  den  Vestimmungen  dieser  Verorbmund  kaun:
der  Magistrat  zukassent.
l  28.  6
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstra  :

III  ·  n
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  in  Kraft,  bur  gleichs-4..

  ..........  4  «

Wumba-Bezugsichelne  aut

Waffen-  und.  Muniilons-Beschaffungs-RNmt.
B.  Ar.  362.  J.  17.  W.  V.  II.  2.  9,  19.  3.  17.
Ruszug.

Ab  1.  Mai  hat  das  Waffen-  und  Munitions-Beschaffungs-Amt
  Bezugsscheine  auf  Sparmetall  eingeführt,  die  im
Anschluß  an  das  unverändert  gebliebene  Zuweisungsverfabren
  ausgegeben  werden.

Diese  Neuregelung  ist  veranlaßt  durch  das  zwingende
Bedürfnis,  die  dem  Wumba  zur  Verfügung  stehenden  Metalle
  ausschließlich  den  Zwecken  zuzuführen,  für  die  sie  von
den  Wumba-Beschaffungsreferaten  nach  reiflicher  Prüfung
bestimmt  sind.  ·

Das  Verfahren  wickelt  sich  wie  folgt  ab:
1.  Nach  erfolgter  Zuweifung  verteilt  Wumb

r
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