strat kann die Bewilligung von der Erfüllung bestimmter Kontrollvorschriften
abhängig machen.
Die auf Bezugsschein für gewerbliche Zwecke erhaltenen
Kohlen dit rjen ohne Genehmigu L ded Lebens mittelamts
Goölenstelle) weder an Dritte abgeben noch zu Hausbrandzwecken
verwendet werden.
l« Hu-Die
Bestimmungen des 5 18 gelten auch für den Kohlenbedarf
der Küchen von Gast-, Schankloirt schaften und
Anstalte n.
V. Bestimmungen für Hänbler.
* 15.
Wer im Stadtkreise Magdeburg mit Heigzstoffen handelt, ist
verpflichtet, auf Verlangen des Magistrats:
a) binnen einer zu bestimmenden Frist Auskunft über die Verkräge
zu geben, kraft deren er Lieferung von Heizstoffen
verlangen kann,
b) die in seinem Besih oder Geewahrsom befindlichen Vorräte
an Heizstoffen gan a oder teilweise der Gemeinde
käuflich zu überlassen. «
eignung gemäß § 14 der Bundesratsbekanntmachung vom
4. November 1915. Die Ueberlassung der Vorräte kann nicht
berlangt werden, soweit die Vorräte zur Erfüllung von Berträgen
mit dem Nelch, den Bundesstaaten, Elsaß-Lochringen, Gemeinden
und Kommunalberbänden, der Reichsgelreidestelle. der Zentral=Eiwlaufs-Gesellschaft
m. b. H. sowie den Priegsministerien oder
dem Meichsmarineamt unterstellten Gesellschaften, Verbänden
und Abrechnungsstellen bestimmt sind.
s 16.
Wer im Stadtkreise Magdeburg mit Heigstoffen handelt, ist
berpflichtet, jür jeden Monat eine Veränderungsnachwessung
über seine Vorräte auf vorgeschriebenem Vorbrucke
binnen 3 Tagen nach Schluß des Monats der städtischen
Kohlensteile einzureichen. Dabei sind die abgenommenen
Marken und Bezu sscheine sortiert und
*
gebündelt beizufügen, er ist weiler verpflichtel, über die beantragken,
genehmigten und ausgeführeen Lieferungen auf Bezucsscheine
nach näheren Vorschriften des Magistrats ein Kontroslbuch
zu führen. Der Magistrat kann die Vorlegung der
Kontrollbücher verlangen. —
«HHUMHMHMTWJIHs.d-E:sk.sedekvsicccåufecaktiseten,
sind verpflichtet, über diese Verkäufe ein besonderes
Buch nach näherer Vorschrift des Magistrats zu führen. Der
Magistrat kann die Vorlegung dieser Bücher verlangen.
Den Bestimmungen des § 16 unterliegen alle Personen
welche Kohlen au Verbraucher abgeben, auch wenn die Abgabe
unentgelstlich oder nicht geweröbsmäßig erfolgt.
2* 19. #
Lede Person oder sfirma, welche im Stadtkreise M
mit Heizstoffen handelt, hat ein Stück dieser Berocbnung in ihren
Kontor= und Verkaufsräumen an sichbarer Stelle zum Aushang
u bringen. 4n
VI. Erbebungen amm 1. Mai 1917.
« * Erlangung einer Uebersicht über den edarf an HPaus-.
ndichle wird der Magistrat nach dem Stande des 1. Mai
eine Aufnahme über die Honcha
räume, Werkstätten und sonsti «
werbe= und Amtsräume auf
Hauseigentümer bezw. ihre Stellvertreter
sämtlichen Mietern in Umlauf zu setze
ger Ausfüllung durch Aufrechnung
Vorrat an Heizstoffen verbflichtet.
21.
SBoweit die Haushaltungen am 1. Mai mehr als
s Zentner Heizstoff im Vorrat haben, dürfen sie bis zur
Kriegsamt. HKmtlidte Mitteilungen und Macknichten
freiung erfolgt nur auf Widerruf.
Nagbeburg
zur Verfügung stehende Sparmetallmenge auf die eim
Nammer 18
Höhe des überschießenden Betcages von ihren Kohlenmarken
keinen Gebrauch machen, sondern haben sie unberzüglich
an die Krchlenstelle des Lebensmiktelamtes abzuliefern.
Schriftlichen Einsendungen muß Name, Wohmung unb
Brotkartenbegeichuung zugefügt werden.
· ALB-Bei
Gebäuden mit Zeutralheizungsanlagen
haben die Eigentümer ober deren Stellvertreter eben#alls nach
dem Stande des 1. Mai über die Heizungsanlagen, deren Benutzung,
Kohlenverbrauch und Koblenvorrat auf vorgeschrichenem
Vordbruck binnen 3 Tagen * ldung zu erstgileun.
23.
Händler haben ihre Vorräte an Heizstoffen am 1. Mai nach
Lager, Sorte und Menge der städtischen Kohlenstelle biunen
24 Slunden zu melden. -
VII. Meldungen über Ein= und Ausfuhr von Koblen.
. -§«2—4. . «sz
Jebe Einfuhr von Kohlen in den Stabtbezirk ist der
städtischen Kohlenstelle binnen 24 Stunden nach Empfang
zu melden. !I!.IIzI
Der Magistrat laun von der Vorschrift des Absatz 1 bei.
Händlern auf Antrag Befteiung eintreten kassen. Die
5 25. «
Wer Kohlen zu eigenen Verbrauch zu Hausbra *
äwecken ein führt, hat zugleich mit der Melbung die
Kohlenkarte zwecks Abtrennung einer enkiprechenden Anzahl von
Die Ausfuhr von Kohlen aus dem Stadtbezirk ist uur
nach vorheriger Anzeige an die städtische Kohlenstelle
zulässig. Ausgenommen ist die Durchfuhr im
Eisenbahnwagen ohne Umsadung.
VIII. Schluß, Strasbestiimmungen.
Marken einzureichen.
Ausnohmen von den Vestimmungen dieser Verorbmund kaun:
der Magistrat zukassent.
l 28. 6
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstra :
III · n
Diese Verordnung tritt am 1. Mai in Kraft, bur gleichs-4..
.......... 4 «
Wumba-Bezugsichelne aut
Waffen- und. Muniilons-Beschaffungs-RNmt.
B. Ar. 362. J. 17. W. V. II. 2. 9, 19. 3. 17.
Ruszug.
Ab 1. Mai hat das Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt
Bezugsscheine auf Sparmetall eingeführt, die im
Anschluß an das unverändert gebliebene Zuweisungsverfabren
ausgegeben werden.
Diese Neuregelung ist veranlaßt durch das zwingende
Bedürfnis, die dem Wumba zur Verfügung stehenden Metalle
ausschließlich den Zwecken zuzuführen, für die sie von
den Wumba-Beschaffungsreferaten nach reiflicher Prüfung
bestimmt sind. ·
Das Verfahren wickelt sich wie folgt ab:
1. Nach erfolgter Zuweifung verteilt Wumb
r
2