Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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VIII. Anlegung von Grundbuchblättern für noch nicht ein- 
getragene Grundstüche. 
§ 127. 
Für ein Grundstück, das weder als selbständiges Grundstück noch als 
Theil eines anderen Grundstückos in das Grundbuch eingetragen ist, wird ein 
Grundbuchblatt nach Maßgabe der §§ 128—143 angelegt. Die Anlegung erfolgt 
von Amtswegen, sofern nicht nach &§ 4 ein Antrag erforderlich ist. 
Auf die Anlegung von Grundbuchblättern für Rechte finden die Vor- 
schriften der §§ 128—143 keine Anwendung. 
8 128. 
Der Anlegung des Blattes geht ein Ermittelungsverfahren voraus. 
8 129. 
leber die Eigenthumsverhältnisse sind zu vernehmen: 
1. der im Kataster aufgeführte Besitzer oder dessen Erben; 
. derjeuige, der von dem im Kataster aufgeführten Besitzer oder dessen 
Erben als Eigenthümer bezeichnet wird oder für dessen Eigenthum sich 
sonst Anzeigen ergeben; 
3. wer einen Anspruch auf das Eigenthum bei dem Grundbuchamt an- 
gemeldet hat. 
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130. 
Jedermann ist verpflichtet, dem Grundbuchamt auf Verlangen Auskunft 
über die ihm bekannten Eigenthumsverhältnisse zu ertheilen und die auf den 
Erwerb bezüglichen Urkunden vorzulegen, soweit sie ihm gehüren und sich in 
seinem Besitze befinden. Das Grundbuchamt kann den Verpflichteten zur Er- 
füllung dieser Verpflichtung durch Orduumgsstrafen anhalten. 
lI. 
Das Grundbuchamt kam Zeugen und Sachverständige nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung vernehmen. Ueber die Beeidigung eines Zeugen 
oder Sachverständigen entscheidet, unbeschadet der §§ 393, 402 der Civilprozeß= 
ordnung, das Ermessen des Grundbuchamts. 
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