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4) das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf kürzere
Dauer als ein Jahr bemessen ist;
J) die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher
der Vorstand seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossen-
schaft zeichnet, sowie die bei der Bestellung von Liquidatoren ge-
troffene Bestimmung über die Willenserklärung und die Zeichnung —
§* 20 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli
1800 —, desgleichen etwaige Aenderungen dieser Bestimmungen;
b) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liqui-
datoren, sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß des Vor-
standes oder der Liquidatoren.
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts —
§& 16, 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1899 —, soweit
sie nicht die in den Spalten 2—4 eingetragenen Angaben betrifft.
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist derjenige kleine lateinische Buchstabe
voranzustellen, mit welchem vorstehend, sowie in der Ueberschrift der Spalte der
Gegenstand bezeichnet ist, auf den die Aenderung sich bezieht.
7. In Spalte 7 sind einzutragen:
die Auflösung;
die Eröffumg, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens,
sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
die Fortsetzung der Genossenschaft:
die Nichtigkeit der Genossenschaft.
8. Die Spalte 3 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten,
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts-
schreibers bestimmt — § 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. Juli 1890. —
9. Die Spalte 9 dient zur Aufnahme von Bemerkungen und zu etwaigen
Verweisungen auf spätere Eintragungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist,
wenn in keiner anderen Spalte gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum,
sowie die Unterschrift des Gerichtsschreibers beizufügen.
10. Soll ein Beschluß der Generalversammlung als nichtig gelöscht
werden — § 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1899 —
so erfolgt die Eintragung des den Beschluß als nichtig bezeichneten Vermerkes
in derselben Spalte, in welcher der Beschluß eingetragen ist.