Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

121 
4) das Geschäftsjahr, falls es, abgesehen von dem ersten, auf ein mit 
dem Kalenderjahre nicht zusammenfallendes Jahr oder auf kürzere 
Dauer als ein Jahr bemessen ist; 
J) die etwaige Bestimmung des Statuts über die Form, in welcher 
der Vorstand seine Willenserklärung kund giebt und für die Genossen- 
schaft zeichnet, sowie die bei der Bestellung von Liquidatoren ge- 
troffene Bestimmung über die Willenserklärung und die Zeichnung — 
§* 20 Abs. 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 
1800 —, desgleichen etwaige Aenderungen dieser Bestimmungen; 
b) jede Aenderung in den Personen des Vorstandes oder der Liqui- 
datoren, sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß des Vor- 
standes oder der Liquidatoren. 
Ferner ist in Spalte 6 einzutragen jede Aenderung des Statuts — 
§& 16, 17 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1899 —, soweit 
sie nicht die in den Spalten 2—4 eingetragenen Angaben betrifft. 
Jeder Eintragung in Spalte 6 ist derjenige kleine lateinische Buchstabe 
voranzustellen, mit welchem vorstehend, sowie in der Ueberschrift der Spalte der 
Gegenstand bezeichnet ist, auf den die Aenderung sich bezieht. 
7. In Spalte 7 sind einzutragen: 
die Auflösung; 
die Eröffumg, Einstellung und Aufhebung des Konkursverfahrens, 
sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; 
die Fortsetzung der Genossenschaft: 
die Nichtigkeit der Genossenschaft. 
8. Die Spalte 3 ist zur Aufnahme der Verweisung auf die Registerakten, 
zur Angabe des Tages der Eintragung und für die Unterschrift des Gerichts- 
schreibers bestimmt — § 14 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
1. Juli 1890. — 
9. Die Spalte 9 dient zur Aufnahme von Bemerkungen und zu etwaigen 
Verweisungen auf spätere Eintragungen. Den Vermerken in dieser Spalte ist, 
wenn in keiner anderen Spalte gleichzeitig eine Eintragung erfolgt, das Datum, 
sowie die Unterschrift des Gerichtsschreibers beizufügen. 
10. Soll ein Beschluß der Generalversammlung als nichtig gelöscht 
werden — § 23 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. Juli 1899 — 
so erfolgt die Eintragung des den Beschluß als nichtig bezeichneten Vermerkes 
in derselben Spalte, in welcher der Beschluß eingetragen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.