Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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I. Abschnitt. 
Die Sfssichten des Amtsschulzen. 
A. Im Allgemeinen. 
81. 
Der Amtsschulze soll dem Landesfürsten Treue, dem Gesetz sowie den 
Gerichten des Landes, soweit sie für seinen Bezirk zuständig sind, inobesondere 
dem ihm unmittelbar vorgesetzten Amtsgericht Gehorsam leisten, durch sein Ver- 
halten in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und der Achtung, 
die sein Beruf erfordert, sich wilrdig zeigen. 
82. 
Der Amtsschulze soll sich mit den Reichs= und mit den Landesgesetzen, 
sowie den öffentlichen Anordnungen der Landesbehörden bekannt machen, soweit 
es zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner Dienstgeschäfte erforderlich ist. 
83. 
Der Amtsschulze hat das, was er bei Erledigung der von ihm besorgten 
Geschäfte erfährt, als Amtsgeheimniß gewissenhaft zu bewahren und darüber nur 
Berechtigten und seinem Amtsvorgesetzten gegenüber Mittheilung zu machen. 
§ 1. 
Der Amtsschulze hat, wenn ihm hinsichtlich der Erledigung eines von 
ihm zu besorgenden Geschäfts Zweifel beigehen, die Weisung des ihm vorgesetzten 
Amtsgerichts einzuholen. 
Zu seinen amtlichen Verrichtungen und Ausfertigungen hat sich der 
Amtsschulze ausschließlich des ihm zustehenden Dienstsiegels zu bedienen; die 
Verwendung des letzteren bei außerdienstlichen Geschäften und Privat-Korrespon- 
denzen ist unzulässig. 
as Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu 
verwahren und bei dem Ausscheiden aus dem Dienste dem Amtggerichte zurück- 
zugeben
	        
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