Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Begleltscheinen I. besitzt, oder vie betreffende Ermächilgung besonders ertheilt erhallen hat) 
eine, nach dem vorgeschriebenen Muster (I.) ausgeslellte schristliche Anmeldung in einfacher 
Ausfertigung vorzulegen, welche Gattung und Menge des Zuckers, sowie die Verpack- 
ungsart und Bezeichuung der Kolli angiebt und dasjenige Amt benennt, über welches 
die Ausfuhr, oder bei welchem die Niederlegung bewirkt werden soll Mit dieser An- 
meldung ist der Zucker zur Abfertigung vorzuführen, deren Schluß die Bescheinlgung 
der Ausfuhr oder Niederlegung bildet. 
5) Ist diese Bescheinigung (Nr. 4) nicht von demjenigen Amte, welchem die An- 
meldung zuerst vorgelegt worden ist, zu ertheilen, so gelangt die bescheinlgte Anmeldung 
doch an dieses Amt zurück. 
6) Von den Ausfertigungsämtern werden nach dem Ablaufe jedes Monats Steuer- 
vergütungs = Liguidationen über den im Laufe desselben als ausgeführt nachgewiesenen 
Zucker ausgestellt und mit den bescheinigten Anmeldungen dem General-Inspector des 
Thüringischen Zoll, und Handelsvereins vorgelegt. 
7) Der General-Inspector hat zu vergütenden Beträge festzustellen und entweder 
deren Aurechnung auf kreditirte Rübenzuckersteuer zu versügen, sowelt dies geschen kann, 
r oder darüber Anerkenntnisse auszufertigen, welche auf jeden Juhaber lauten (Muster II. 
Diese Anerkenntnisse können auf die zu entrichtende Rübenzuckersteuer bei Hebestellen 
des darin genannten Staates, welche dergleichen zu empfangen haben, in Zahlung gege- 
ben oder es kann die baare Zahlung des Betrages nach Ablauf der in den Anerkennt-- 
nissen bezeichneten Frist bel der darin genannten Kasse in Empfang genommen werden. 
uge Anerkenntuisse werden nur gerade zu dem Betrage, auf welchen sie lauten, in 
Jahlung genommen oder baar eingelöst und es ist nicht zulässig, die Abtragung einer 
geringeren Summe darauf in Abschreibung zu bringen. 
Wenn die in ein Anerkenntniß übernommenen Vergütungsbeträge nicht innerhalt. 
der in dem Anerkenntnisse bezeichneten Frist durch Anrechnung auf Rübenzuckersteuer oder 
baare Hebung in Empfang genommen werden, so verfallen die Beträge dem Zollvereine 
und es erlischt der Anspruch auf dieselben. 
8) Wenn für Zucker eine Steuervergütung in Folge der Aufnahme desselben in 
eine öffentliche Niederlage gewährt worden ist, so kann der. Zucker aus der Niederlage 
zum Verbrauche im Inlande nur gegen Entrichtung der vollen tarismäßigen Eingangs- 
Abgabe entnommen werden. 
Gera, am 15. August 1861. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
· v. Geldern. 
Muͤnch.
	        
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