Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschaͤdigungdan- 
sprüche aus bestehenden Verträgen. 
Art. 228. Die jewelligen Mltglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer 
Bestimmung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anme# Id 
ung ist ihre Legitimation beizufügen. 
Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgericht zu zeichnen, oder die Jeichnung 
derselben in beglaubigter Form elnzureichen 
Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vor- 
schristen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Art. Der Verstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestlmmten 
Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zelchnen. Ist 
nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vonstan. 
des erforderlich. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Ge- 
sellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. 
Art. 230 Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen 
geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft 
ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände er- 
geben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen wer- 
den sollte. 
Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränk. 
ungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der Gene- 
ralversammlung für den Umfang selner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festge. 
sebt find. 
Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Besugniß des Vorstandes, 
die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den 
Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften er- 
strecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen 
Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Ver- 
wallungsraths, eines Aussichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für ein- 
zelne Geschäfte erfordert ist. 
Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. 
Art. 23 3. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungs- 
strase zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesebt werden, als in 
Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeich- 
neten Voraussepungen vorhanden sind.
	        
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