Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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k. Die in der Nummerspalte anzubringenden auszeichnenden Worte, z. B. Audzug 
Herberge, Ausstattung, Leibrente rc., eisern (§8. 67, 69 d. A. V.) sind unmit- 
telbar unter die Hypothekennummern zu sehen, sofern sie aber, bei mehreren un- 
ker einer und derselben Hypothekennummer in elnem und demselben Eintrag be- 
grifsenen, durch vorgesetzte Buchstaben unterschtedenen Forderungen (l. o. sub g. 
I.) nur auf eine einzelne, solchergestalt mit der Bezeichnung durch b. c. u. s. w. 
eingetragene Forderung sich beziehen, so sind sie in gleicher Höhe mit den An- 
fangsworten des betreffenden Eintrags anzubringen, ferner sind die in die Zah- 
lenspalte einzurückenden Zisfern oder horizontalen Striche neben den Schluß- 
worten des Eintrags einzuschreiben. 
Damit für die künftig in der Anmerkungsspalte anzubringenden Vemerkungan, 
z. B. Miwerpfändet, Vorzug, Nachgetreten, Gleichen Rang, Berfändet, Ueber- 
wiesen, Cedirk, Abgeschrieben, Beschränkt, Gelöscht rc. (65. 69. 70. 72. 74 flg. 
d. A. W.), welche leicht bei einer Forderung insgesammt nach und nach anzu- 
merken sein können, gehöriger Raum verblelbe, hat der Grund= und Hypothe= 
kenbuchführer darauf Rücksicht zu nehmen, daß jede derartige Randbemerkung so 
boch wie möglich eingeschrieben wird, um möglichst viel Raum für erwaige spä- 
kere Bemerkungen zu erhalten. Hierbel sind auch Abkürzungen zulässig, sobald 
sie nur dem Leser verständlich sind, z. B. Hastet auch auf Nr. 16 d. G. u. H. 
B. f. Bieblach. 
Bei einem Eintrage, wo mehrere verschiedene, unter vorgesehzten Buchstaben 
aufgeführte Forderungen zusammengefaßt sind (s. v. unter g. 1), ist bei jeder 
Randbemerkung anzugeben, auf welche Forderungen sie sich bezteht, z. B. 
ad a. b. c. Nachgetreten s. 
ad d. Vorzug vor à. b. c. f. Nr. 2 
ab b. Verpfändet s. Nr. 4. 
ad a. und d. Cedirt s. Nr. 6. 
Auch in diesem Falle find diese Anmerkungen so hoch wie möglich in der be- 
treffenden Spalte einzutragen, und jede solgende Bemerkung, mag sie nun die 
erlte oder letzte Post betreffen, unmittelbar an die vorherige anzuschließen. 
Keineswegs sind also Bemerkungen, die sich auf die Forderung d. beziehen, 
dieser parallel einzuschreiben, wvenn weiter oben noch Naut vorhanden ist, wie 
denn auch nicht erwa elne Bemerkung, die sich gleichzeittg auf mehrere Posten 
bezieht, mehrmals und zwar neben jeder einzelnen Post einzutragen ist, sondern, 
wie oben angegeben worden, nur einmal, z. B. 
ad a. b. c. Nachgetreten f. Nr. 2. 
m. Bei mehrfachem Wiederkehren der Bemerkungen: „Abgeschrieben“ (bei welcher tlch—
	        
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