Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

15 
teren die Summe, welche abgeschrieben worden, in der Anmerkung nicht zu ver- 
lautbaren ist), „Vorzug vor Nr.“, „Nachgetreten s. Nr.“ „Beschränkt“, „Gleichen 
Rang“, in Bezug auf eine und dieselbe Post, bedarf es nicht der Wiederholung 
dieser Worte, sondern nur der Beisehung der neuen Ekderags. Nummer zu den 
schon vorhandenen Auedrücken, z. B. 
„Abgeschrieben s. Nr. 4. 6. S. 10. 15. 
„Vorzug vor Nr. 5. s. Nr. 7, vor 2. s. Nr. 12. 
„Gleichen Rang mit Nr. 7. s. Nr. 13, mit 5. s. Nr. 14. 
8. 11. 
So sehr an sich zu wünschen ist, daß das Einschreiben der Folien in das Grund- 
und Hypothekenbuch ausschlleßlich von dem verpflichteten Grund= und Hypothekenbuch- 
führer und von diesem durchgehends mit eigener Hand bewirkt werde, so würde doch bei 
großen Gerichten, wo der Enwürfe viele sind, derenthalber der öffentliche Aufruf gleich- 
zeitig erlassen worden ist, und bei Städten oder grohen Dörfern, deren Grund= und 
Hypothekenbuch wegen der großen Anzahl der Folien in mehrere Bände abgetheilt wer- 
den muß, über sener Einschrelbung der Follen, die doch ohne Verzug geschehen soll, län- 
gere Zeit vergehen, ehe der einzige dabei beschäftigte Offgziant damit zu Stande kommen 
könnte. Es ist daher zulässig, daß in einem solchen Falle mehrere Hände in Bewegung 
geseßt werden, so daß gleichzeitig mehrere zuverlässige Personen in verschiedene Bücher 
oder verschiedene Bände eines und desselben Buchs einschreiben, damit die Reinschrift 
sämmtlicher Folien in möglichst kurzer Zeit zu Stande gebracht werde. 
Diese Beschäftigung Mehrerer kann jedoch nur unter gewissenhafter Anleit- 
ung, Controle und ununterbrochener Aussicht von Seiten des Buchführers 
geschehen, welcher für die Rlchtigkeit der Reinschrift verantwortlich ist. 
Die nach erfolgter Eröffnung des Grund= und Hypothekenbuchs nöthig werdenden 
Einschreibungen in dasselbe hat der Grund= und Hypothekenbuchführer ohne Ausnahme 
eigenhändig zu bewirken und dark dieses Geschäft eigenmächtig (F. 202 d. Ges. §. 87 
d. A.-V.) keinem Andern überlassen. 
8. 12. 
Den Folien, deren Einschreibung wegen noch zu erörlernder Einwendungen oder 
Anmeldungen fürs Erste ausgesetzt bleiben muh, sind die ihnen zukommenden Stellen im 
Grund= und Hyppothekenbuche offen zu halten (§. 235 d. Ges.). 
s 1#. 
Die Einträge, welche den Inhalt des Foliums bel Anlegung des Grund= und Hypo- 
tbekenbuchs ausmachen, sind in allen drei Rubrlken mit dem Datum der geschehenen Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.