Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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schreibung des Foliums abzuschließen, und solchergestalt von den künftig hinzukommenden 
Einmägen zu trennen. Diese Abschließung geschieht in allen drei Rubriken durch zwei 
Querlinien über die ganze Breite der Blattseite, zwischen welde d die Worte zu schen sind: 
us dem Entwurfe übergetragen am . 
(3dU §106dAB) 
ZnsoccmcomchtmvgltchtsinachAblaufdctInscdcsössknlltchenAufkufs(§§UT- 
235 d. G.) die Einschreibung aller Grundstücksfolien, bei denen Einwendungen oder An- 
meldungen, welche noch der Erörterung bedürften, nicht vorgekommen sind, sofort am 
nächsten Tage zu vollenden, sind, unbefchadet der Reihenfolge der Folien, vor Allem die 
Folien derjenigen Grundstücke einzuschreiben, hinsichtlich deren Anträge in Grund= und 
Hypothekensachen vorliegen und Geschäfte zu expediren sind, damit Lehyteres nunmehr nach 
den Bestimmungen des Gesehes vom 20. November 1858 und in den vorgeschriebenen 
neuen Formen ohne Verzug geschehen könne und der Gang der laufenden Geschäfte nicht 
gesiört werde. 
Auf gleiche Weise und aus demselben Grunde sind, wenn in der Zwischenzeit bis 
zur Vollendung der Reinschrist des Grund- und Hypothekenbuchs Anträge in Grund- 
und Hypothekensachen in Bezug auf Grundstücke eingehen, bis zu deren Folien die Ein- 
schreibung noch nicht gediehen ist, diese Grundstücksfolien zunächst und auch auher der 
Reihe, an der ihnen zukommenden Stelle einzuschreiben. 
Bei schuldenfreien Grundstücken fallen in der III. Rubrik die beiden Querlinien mit 
der Bemerkung der Einschrelbung ganz weg. 
Diese Abschlußbemerkung ist aber elnzig und allein von dem verpflichteten 
Grund= und Hypothekenbuch führer zu bewerkstelligen, namentlich auch dann, wenn 
Mehrere bei der Einschreibung beschästigt sind. In letzterem Falle bat der Buchführer 
die läglich in das Grund- und Hypothekenbuch übergetragenen Folien genau zu colla- 
tioniren und sofort mit der Abschlußbemerkung zu versehen. 
Andere Dienstobliegenbeiten des Grund= und Hypothekenbuchführers. 
8. 14. 
Obwohl die Einschreibung der Einträge in das Grund= und Hppothekenbuch ledi- 
glich von dem verpflichteten Grund= und Hypothekenbuchführer zu bewirken ist, so darf 
dieselbe doch nicht anders, ald auf Grund einer schriftlichen gerichtlichen Resolution und 
nach einem mit der Signatur des Richters versehenen, übrigens nach §. 89 d. A. V. 
eingerichteten Conzepte erfolgeu. 
Dem Eintrage setzt der Buchführer das Datum, an welchem er denselben in das 
Grund= und Hypothekenbuch bewirkt, voraus, trägt auch dieses Datum im Conzepte nach
	        
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