Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

18 
rem Gelde bestehen, die mit Buchstaben geschriebene Summe, sondern auch das in der 
Spalte der Anmerkungen auf den Löschungseintrag verweisende Wort: „gelüscht“ (oder 
bel nur theilweisen Abzahlungen „abgeschrieben") und überdles in der III. Rubrik bei 
Forderungen in baarem Gelde auch die mit Zahlen geschriebene Summe in der Neben- 
spalte, so wie in der dilte links die Hppotheken-Nummer mit rother Dinte zu un- 
terstreichen. (§. 82 d. A. V.) 
S. 17. 
Dem Buchführer liegt ob, dafür zu sorgen, daß jede erfolgte Eimragung eines neuen 
Besitzers dem Fürstlichen Katasterbüreau binnen 14 Tagen mitgetheilt und Alles dasje- 
nige genau beobachtet wird, was in dieser Beziehung das Regulativ vom 13. November 
1855 8. 36 vorschreibt. 
S. 18. 
Ueber die dem Grund= und Hypothekenbuchführer zugehenden Konzepte und über 
die von ihm bewirkten Einträge, hat derselbe eine besondere Registrande zu führen, deren 
Form i#in der Beilage B. näher angegeben ist. 
8. 19. 
Zu den Dienstobliegenheiten des Grund= und Hypothekenbuchführers gehört auch 
die Sorge für die gehörige Forkführung des nach 6 1 der Verordnung vom 26. Sept. 
1859 als erster Theil des Grund= und Hypothekenbuches zu betrachtenden Katasiers. 
K. 20. 
Auszüge aus dem Grund= und Hypothekenbuche werden, der Regel nach, unter Be- 
glaubigung des Gerichts ertheilt, jevoch sind auf Verlangen auch unbeglaubigte 
Auszüge unter einfacher Unterschrift des Grund= und Hypothekenbuch- 
führers zu ertheilen. Die Auszüge sind entweder vollständige wörtliche Abschriflen des 
ganzen Grundsiückofoliums in allen drei Rubriken, jedoch in der III. Rubrik mit Hin- 
weglassung der Einträge bereits gelöschter Forderungen, oder summarische Auszüge, in 
denen in der III. Rubrik die eingetragenen Forderungen nur der Summe und beziehend- 
lich dem Gegenstande nach und die damit vorgegangenen Veränderungen angegeben, die 
Namen der Gläubiger, Cessionarlen rc. aber weggelassen sind. Je nachdem sie gebraucht 
und verlangt werden, sind die Auszüge in dieser oder in jener Maaße zu fertigen. 
Auszüge, in welchen blos elnzelne Einträge aus einer Rubrik angegeben sind, an- 
dere noch wirksame Einträge aber fehlen, oder Auszüge einzelner Rubriken mit Weg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.