Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme kelnen Anspruch auf 
die versicherten Sachen. 
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Wersicherer zum Ersatz 
derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhallung oder Wiederherstellung 
der versicherten Sachen verwendet lind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch 
zu machen, dem Versscherken zugegangen ist. 
Art. 846. Der Persicherer muß selnen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 
bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Verücherten 
spätestens am dritten Tage nach Ablauf dessenigen Tages erklären, an welchem ihm der 
Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und. unmittelba- 
ren Folyen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall sich bezlehen- 
den Umstände mitgetheilt hat, soweit die lehteren dem Versicherten bekannt sind. 
Art. 847. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftet der Versicherer 
für die im Art. 838 unter Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten 
nur nach Verhältniß der Versicherungosumme zum Versicherungswerth. 
Art. 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersehen, wird 
dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß späler in Folge einer Gefahr, welche 
der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. 
Art. 849. Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und 
Feststellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent des Versicherungswerihs 
nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersehzen, wenn sie aber mehr als drei Pro- 
jent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. 
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drel Prozent 
für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vor- 
schrift des Art. 760. 
Art. 8 50. Die im Art. 838 unter Zisser 1—3 erwähnten Beiträge, Anfopfer- 
ungen und Kosten muß der Versicherer ersepen, auch wenn sie drei Prozent des Versi. 
cherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im 
Art. 819 bezeichueten drei Prozent nicht in Berechnung. 
Art 851 Ixn vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein 
sell, so kommen die in den An 819 und 850 enthaltenen Vorschriflen mit der Maaß= 
gabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrage 
angegebene Anzahl von Prozenten trin. 
Art. 852. Ist vereinbart, daß der Versicherer die Krlegsgefahr nicht übernehme, 
auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefabren nur bis zum Eintrilt einer Kriegs- 
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