Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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lassen hat, und über die Richtankunst desselben im Bestimmungshafen während der Ver- 
schollenbeitsfrist. 
Der Verlicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, so weit er dazu im Stande 
ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand 
betreffende Bersicherungen genommen sind, und ob und wolche Bodmereischulden oder son- 
stige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer 
die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich 
heschehen ist; wenn eine Zahlungofrist bedungen ist, so beginut dieselbe erst mit dem Zeit- 
punkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. 
Art. 874. Der Vassccherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für 
die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach 
Vorschrist des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im 
Stande ist. 
Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren crachteler Gegensland wieder zum Vor- 
schein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Ver- 
langen die zur Erlangung oder Verwerkhung des Gegenstandes ersorderliche Hülfe leisten. 
Die Kosten hat der Versicherer zu erletzen; auch hat derselbe den Versicherten auf 
Verlangen mit einem angemessenen Vorschusse zu versehen. 
Ar:. 875. Der Verüicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit 
res Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 
782 durch die Abandonerklärung eingetretenen lebergang der Mechte eine beglaubigte 
Anerkennungsurkunde (Abandonrevere) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegen- 
stände sich beziehenden Urkunden ausliefern. 
Art. 876. Bei einem parliellen Schaden am Schif besieht der Schaden in dem 
nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermitteluden Betrag der Reparaturkosten, so 
weit diese die Beschärigungen betressen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 
Art. 877. Ist die Neparaturnnfähigkeit oder Reparaturunwürdigkelt des Schiffs 
(Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgesiellt, so ist der Versicherte 
dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf 
zu bringen und besicht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Untorschlede zwischen 
dem Reinerlös und dem Versicherungswerth. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkause des Schiffs 
oder des Wracks; auch hastet der Versccherer für den Eingang des Kauspreises. 
Bei der zur Ermitlelung der Nepxaramrunwürdigkeit des Schiffo erforderlichen Fest- 
stellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, 
gleichviel ob dieser kaxlrt ist oder nicht, außer Bekracht.
	        
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