304
Gartenbaues, der Biehzucht, der Jagd und der Fischerel, von Biktuallen und
Brenn-Materlalien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden gemelnen
Verbrauchsgegenständen;
4) der Einkauf inländischer Erzeugnisse und das Sammeln von Bestellungen — mit
Ausnahme des Subskribenten Sammelus — durch Gewerbtreibende, deren Ange-
börige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch die eingekauften Waaren unter-
wegs nicht wieder verkauft und bel dem Sammelu von Bestellungen nur Muster,
keine Waaren mitgeführt werden.
Durch die unter Nr. 3 vorflehende Bestimmung wird an den Vorschristen über den
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen in §. 16 des Gesehes vom 14.
April 1852 zum Schupe der Holzungen 2c. nichts geändert.
8. 14.
Fortsetzung.
Die Gewerbe, zu deren Betriebe im Umherzlehen überhaupt Erlaubniß ertheilt, und
die Waaren, mit denen der Hausirhandel gestattet werden darf, die perfönlichen Voraus-
sehungen für diese Erlaubnißertheilung und die Behörden, welche dazu befugt sind, wer-
den in der, von dem Mlnisterlum zur Ausführung des Gewerbegesetzes zu erlassenden
Verordnung bestimmt.
8. 15.
Oertlich regultte Gewerbr.
Der Regelung durch dle Gemeindebehörden unterliegen:
1) Das Musikmachen an öffentlichen Orten;
2) die Produktlon öffentlicher Schaustellungen aller Art;
3) die Unterhaltung der Kommunikatlon innerhalb der Orte durch Fiacres, Drosch-
ken, Omnibus, Gondeln, Sänsten u. s. w.;
4) die Versorgung der Gemeinden mit beucht-Gos und Wasser;
5) die Errichtung und der Betrieb von Turn-, Bade= und Schwinmanstalten.
Den Gemeindebehörden steht es hierbel namentlich frei, die Erlaubniß zum Betriebe
der vorstehenden Gewerbe auf bestimmte Personen und Anstalten zu beschränken.
8. 16.
Fortsetzung.
Die Ausstellung verpflichteter und mit Instruktlonen zu versehender Perlonen für
Dienste, welche besonderes Vertrauen Iin Anspruch nehmen, z. B. Lohndiener, Hochzeli-
und Deichen-Bliter, Fremdenführer, Boten, Aufläder, Packer und dergleichen, steht den