Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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wenn er länger als sechs Wochen von einer nicht durch die Arbeit selbst entstan- 
denen Krankheit an der Arbeit vorhindert wird; 
wenn er wiederholt emläuft, ohne daß ihm oder seinem rechtlichen Vertreter nach 
den weiteren Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen ein Recht auf ein- 
seitige Aufhebung dee Lehrvertrages zusteht; 
5l wenn er süch beharrlich ungeborsam oder zur Erlernung des Gewerbes unfä- 
big zeigt. 
BDl. Von Seiten des Lehrlings oder seiner rechtlichen Vertreter. 
wenn dem Lehrlinge von dem Lehrherrn widerrechtliche oder unsittliche Handlun- 
gen zugemuthet werden; 
wenn er zur Fortsehung der Lebre körperlich unsähig wird; 
. wenn bet Fortseyung der Lehre sein Leben oder seine Gesundheit einer erwelslichen 
besonderen Gefahr ausgesetzt sein würde; 
lwenn er von dem Lehrherrn täglich gemißhandelt oder in einer sonst nach den 
Gesezen unzulässigen Weise bestrast wird; 
wenn der Lehrherr selnen Wohnort verändert; 
wenn der Lehrherr seinen Verpflichtungen nach F. 67 nicht nachkommt; 
. wenn der Lehrherr des Rechtes zur Aufnahme unmündiger Lehrlinge verlustig er- 
klärt wird; 
. wenn · der Gewerbebetrieb des Lehrherrn eingesiellt wird. 
In den Fällen unter A, sowie in den Fällen unter B. b, c und e, ingleichen in 
dem Falle unter B. h, vorausgesetzt, dah dle Einstellung des Gewerbebetriebes ohne sein 
Verschulden erfolgt, hat der Lehrherr Anspruch auf das nach der Vorschrifst im S. 71 bis 
zum Tage der erklärten Aufhebung des Vertrages zu berechnende Lehrgeld. 
In Fällen unter B. a, d, ' und g, sowle in dem Falle unter B. h, vorausgesetzt, 
dah die Einstellung des Gewerbebetriebes durch die Verschuldung des Lehrherrn herbei- 
geführt wird, verliert dieser jeden Anspruch auf das Lehrgeld und hat das eiwa bereite 
degahlte zu erstatten 
##: — 
S 2 — * 
S# 6 
— 
S 
8. 70. 
Unzulässigkeit des Jwangs zur Fortsotzung der Lehre. 
Gegen den Willen seiner rechtlichen Vertreter (oder gegen seinen eigenen Willen. 
wenn er bereits muͤndig war) kann ein Lehrling, welcher die Lehre vor Beendigung der 
Lehrzeit verläßt, nicht zur Vollendung der Lehrzeit genöchiget werden. 
Dem Lehrherrn bleibt die Ausführung seines ekwaigen Entschädigungsanspruches 
vorbehalten. 
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