Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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das Interesse der Real- Gläubiger nach Mabßgabe der §5. 117 fl. des Gesehes über Ab- 
lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 23. März 1838 wahrzunehmen hat. 
Hasten auf dem Rechte oder auf dem Grundslücke, mit welchem ein solches Recht 
verbunden ist, Real-Lasten oder Ablösungs-Renten für frühere Rcal-Lasten oder andere 
Abentrichtungen, so sind die diesfallsigen Berechtigten besugt, die Aufhebung jenes Ver- 
hälmisses und die Befrledigung aus den für den Wegsall der Verbiekungsrechte ermittel- 
ten Enkschädigungskapitalen zu verlangen. Kann jedoch der Verpflichtete nachweisen, daß 
die gedachten Lasten dem Grundstücke schon vor der Verbindung der Gewerbeberechtig- 
ung mit demselben anfgeruht haben, so kann der Berechtigte aus dem Wegfalle des Ver- 
bictungorechts einen Anspruch auf Ablösung nicht ableiten. 
Das Landrathsamt hat die gütliche Erledigung der ihm bekannten Ausprüche zu 
versuchen, im Falle des Mißlingens aber die zu Beseitlgung der fraglichen Lasten muth- 
maßlich erforderliche Summe zu bestimmen und deren vorläufige Zurückbehaltung bei der 
im §. 8 geordneten Millheilung aufzugeben, auch den Betheiligten solches bekannt zu 
machen. Diese zur Sicherstellung der erhobenen Ansprüche getroffene Verfügung ist je- 
doch wieder aufzuheben, wenn die Forderungsberechtigten nicht innerhalb sechs Monaten, 
von Zeit der ihnen geschehenen Bekanntmachung an gerechnet, die Aufbebung des frag- 
lichen Verhälmisses im Wege der Ablösung beantragen und, daß dleses geschehen, dem 
Landrathsamt durch eine amtliche Bescheinigung nachweisen. Die gesetzlichen Bestimmun- 
gen über Ablösung grundherrlicher Rechte sollen, soweit es nicht schon jeyt der Fall, auf 
derartige Lasten und Abentrichtungen für den vorliegenden Zweck Anwendung lelden. 
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Die Verhandlungen bei den Verwaltungsbehörden sind sportelfrei. Die nothwen- 
digen Verläge werden aus der Verwaltungkasse dleser Behörden bestritten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz böchstelgenhändig vollzogen und mit Unserem 
landesherrlichen Jusiegel bedrucken lassen. 
So geschehen Schloß Ostersteln, am 11. April 1863. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. Dinger. Dr. v. Beulwit
	        
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