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Gesetzsammlung
für die
Gesetz, einen Nachtrag zu der revidirten Gemeindevordnung vom 10. Dezbr. 1857.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jun.
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. ꝛc.
verordnen zu Herütellung der Uebereinstimmung zwischen den Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung mit denen der Gemeindeordnung als Nachtrag zu Lehterer Folgendes:
1) Im Art. 21 tritt zu den unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Befugnissen der Ge-
meindeangehörigen hinzu:
5) das Recht der selbstständigen Betreibung jeder Art von Nahrung, soweit das-
selbe nicht durch die hierfür bestehenden gesehlichen Bestimmungen ausdrück-
lich beschränkt sst.
2) Im Art. 24 kommt der Sag unter Ziffer 1 in Wegfall.
3) Im Art. 26 verliert die Bestimmung im ersten Absate ihre rechtliche Bedeutung.
4) Im Art. 29 Absatz 1 kreten die Worte:
und zur Begründung eines elgenen Nahrungsstandes
außer Wirksamkeit.
5) Im Art. 39 kommen die Bestimmungen unter Ziffer 1 und im Schlußsape in
Wegfall und wird der erste Saß des Artikels festgestellt, wie folgt:
Das Bürgerrecht muß erworben werden:
1) von denjenigen, welche im Gemeindebezirke Wohngebäude eigenthümlich
erwerben,
2) von den der Gemeinde nicht angehdrigen Gewerbetreibenden, welche fünf
Ausgegeden den 22. April 1803. ½