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Der neuernannte Sekretär tritt stets in die unterste (dritte) Stelle ein und
diejenigen Sekretäre, welche unter der erledigten Stelle ihren Platz hatten, ruk-
ken sonach je um einen Platz auf.
Dem Appellationsgerichte sieht hinsichtlich der erledigten Sekretärstellen ein
Vorschlagsrecht zu. Der betreffende Vorschlag ist immer auf einen Angehörigen
desjenigen Staats zu richten, dessen Regierung nach der vereinbarten Reihenfolge
die erledigte Stelle zu bejehzen hat.
Art. 7.
Zu Art. 2 des Vertrags vom Jahre 1859.
Dle acht Räthe des Appellatlonsgerichts erhalten in Zukunft folgende Ge-
halte:
der erste Rath 1400 Thaler,
1400
". zweite -
-dkitte- 1300
-vierte - 1300
fünste 1200 -
sechste 1200 -
-sicbmte- 1100 -
achte · 1000 «
Die Besoldung des Oberstaatsanwalts wird auf 1400 Thaler, die des Ge-
hülfen des Oberstaatsanwalts auf 1000 Thaler bestlmmt.
Im Uebrigen bleibt der Besoldungsetat, wie er in dem Art. 2 des Vertrags
vom 19. November bezüglich vom 12. und 22. December 1859 festgestellt ist,
unverändert.
Art. 8.
Zu Art. 11 des Verkrags vom Jahre 1850.
Der Präsident des Appellationsgerichts hat in Zukunst bei seinen Vorschlä-
gen zur Wiederbesehung der erledigten Stellen stets zu berücksichtigen, daß von
den in Art. 11 des Vertrags vom 23. März bez. 9. und 15. April 1850 be-
zelchneten Beamten mindestens drei dem Grohherzogthum Sachsen-Weimar-Elsenach
und mindestens je einer dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, dem Fürsten-
thum Schwarzburg.Sondershausen und dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie
angehören.