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Art. 9.
Zu Art. 12 des Vertrags vom Jahre 1850.
In Zukunst erfolgt der Vorschlag für die Besetzung der Stelle des Ober-
staatsanwalts und selnes Gehilfen in nachstehender Reihenfolge:
a) hinsichtlich des Oberstaatswalts:
für die erste Erledigung von Schwarzburg-Rudolstadt,
zweite - -Sachscu-Weimat,
dritte -
.- ·Neußjüng.Linle,
--victtc - Sachsen-Weimar,
.. fünfte. · «SchquzbukgsSondershausem
sofechste · -SachsensWelma1-,
--s1ebente « Schwarzburg-Rudolstadt,
u. s. f.
b) hinfichtlich des Gehilfen des Oberstaatsanwalts:
fuͤr die erste Erledigung von Reuß jüng. Linie,
wzweite - Saachsen-Weimar,
. Pritte - -SchwaczbukgsSondeksbansety
ssvictte - -Sachscn-Wclmak,
-«-fünfte - sSchwakzbukgsRudolstadb
sechste - -Sachseuchimak,
siflebente - -Reußjüng·Linie,
u.f.«f.
Art. 10.
Zu den Art. 13 und 14 des Vertrags vom Jahre 1850.
Die Beikragspflicht der contrahlrenden Staaten zu der Sustentations- und
Verwaltungscasse des gemelnschaftlichen Appellationsgerichts wird in der Welse
festgestellt, daß
Sachsen-Welmer 55,8 Procent,
Reuß jüng. Linrle 170
Schwarzburg-Rudolstadtt 4½ -
Schwatszkg-Sondctshausen.U«
zu entrichten hat. Nach demselben Perhältnisse werden huehlferigie Etat-Ueber-
schreitungen vergütet und etwalge Ersparntsse vertheilt.