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„das Fürstliche Ministerlum“
zu richten, Sie werden von dem Mlnister, welcher sie empfängt und erbricht, an die ver-
schlsdenen Abtheilungen vertheilt.
8. 5.
Die Ausfertlgungen des Gesammtiministerlums und der im 8. 20 des Gesehes vom
29. Juli 1852 sub 1 genannten Ministerlalabtheilung erfolgen mit der Unterschrift: „Fürst-
liches Ministerium“; die Ausfertigungen der übrigen Abtheilungen mit der Unterschrift:
„Fürstlicher Ministerium, Abtheilung für das Innere — für die Jusilz — für Kirchen-
und Schulangelegenheiten — für die Finanzen.“
S. 6.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft.
Urkundlich, unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Instegel.
Schloß-Osterstein den 16. April 1862.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon.
2) Bekanntmachung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und
dem Freistaate Paraguay andererseits omsies r*—e Handels= und Schifffahrtsvertrag
vom 23. April
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll. und Handelsvereins einerseits
und dem Freistaate Paraguay andererseits unter dem 1. August 1860 ein Freundschafts-,
Handels= und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen und derselbe hlerauf gegenseltig ratifzirt
worden ist: so wird dleser Vertrag nach seinem deutschen Texte hiermit zur öffentlichen
Kenniniß gebracht.
Gera, den 23. April 1862.
Fuͤrstlich Reuß · Plauil. Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.