Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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trag der betreffenden Staatsreglerungen. Im Uebrigen wechselt die Inspecklon über die 
Kreisgerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des Beltragsverhältnisses und in der 
Weise festgestellt wird, daß derjenige Staat, welcher den größern Beitrag zahlt, vor dem, 
welcher einen geringern Beitrag zahlt, an die Relhe kommt. 
Da es jedoch im Interesse der Sache liegk, daß der hierdurch bedingte Wechsel in 
der Aussicht möglichst vermieden werde, so übernlmmt die Fürüllch Schwarzburg-Sonders- 
häusische Staalsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden Falles die Fürstl. 
Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Großherzogl. Sächs. Stoatsregierung dieses Recht 
nicht ausüben will, dasselbe im besondern Auftrag auszuüben. Auch versteht es sich, daß 
die Aufsicht einer der contrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf 
die demselben untergeordneten, einem der anderen Staaten angehörigen Einzelngerichte 
erstreckt werden darf vielmehr steht die Ausicht über die Einzelngerichte zunächst dem 
betreffenden Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regierung debjenigen Staates 
zu, welchem dieselben angehören, soweit nicht etwa das Appellationsgericht in Diezipli- 
narfragen als höhere Instanz concurrirt. 
Art. 15. 
Ueber eine gemeinsam für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsordnung wird 
eine Vereinbarung staufinden. 
Art. 16. 
Für die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen und der 
Mke der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die am Sihe des treffenden Kreiögerlchts gel- 
tenden Gesetze maßgebend. 
Art. 17. 
Kassen= und Depositen-Defecte, sowie sonstige durch die Verschuldung der Kreisge- 
richte oder einzelner Beamten deiselben verursachte Schäden werden nach dem sud lI. 
festgestelten Mahstabe von den cöntrahirenden Staaten erseht. In demselben Verhaͤltnisse 
gebührt den betreffeuden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den 
Uheber des Schadens belgebracht wird. 
Art. 18. 
Was die Zahl der zur Praxis vor den gemeinschaftlichen Kreisgerichten zuzulassen- 
den Advokaken anlangt, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den beiden Kreisgerichten 
Sondershausen und Arnsiadt je zwei Advokaten enzustellen, welche jedoch nur vor dem 
Kreisgericht, bei dem sie angestellt sind (nicht vor den Einzelgerichten) prakliciren dürfen, 
und zwar in der Weise, daß den Weimarischen Anwälten auch in Rechtssachen, welche aus 
den Fürsienthümern Schwarzburg herrühren, die Praxis gestatter ist und se umgekehrt.
	        
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