Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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der Calculator und e dnangesuhret (auch 
Botenmeister) .... . . 700 Thlr. 
der erste Canzlistst.. ... 400 „ 
der zweite Canzliiiiit 350 „ 
der dritte Canzliiiiit 300 „ 
der Dienrr 325 „ 
der ersie Bht 275 „ 
der zweite Bote . 250 
b. bel der Ober. Staatsanwaltsat am v ttne 
der Ober-Staatsanwallt 12300 Thrr. 
der Gehülfe des Ober-Staatsanwaltees 800 „ 
Artl. 3. 
Anlangend die Anstellung der Kimmführenden Mltglleder (Direktoren, Räthe und 
Asfessoren) der gemelnschastlichen Kreisgerlchte, so bewendet es dabel, daß der Fürstlich 
Schwarzburgschen Staatsregierung zu Sondershausen das Vorschlagsrecht zu den Di- 
rektoren-Stellen bei den Kreisgerichten zu Sondershausen und Arnstadt ausschließlich zu- 
steht. Der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtschen Staatsregierung soll aber tn Zukunft 
das Vorschlagsrecht zu der ersien Raths-Stelle an dem Kreisgerichte Sondershauseu bei 
jeder rücksichtlich dieser Stelle eintretenden Vacanz zusiehen, während die Großherzoglich 
Sächsische und die Fürstlich Schwarzburg= Sondershausensche Staatsregierung je eines 
der beiden übrigen stlmmführenden Mltolleder des genannten Kreisgerichtes (des zwei- 
ten Rathes und Assessors), inglelchen je eines der beiden stimmführenden Mitglieder, 
welche neben dem Director bei dem Kreisgerichte Arnstadt angesteht sind, (dese Rathes 
und Assessors) vorzuschlagen berechtigt sind. Rücksichtlich dieser Mitglieder steht das Vor- 
schlagsrecht bei jeder neuen Anstellung derjenigen Staatsregierung zu, welche dasjenige 
Mitglied, durch dessen Abgang die Vacanz entstanden isi, ernaunt bezüglich vorzuschla- 
gen das Recht gehabt hatte; jedoch nimmt das neu eintretende Mitglied die unterste 
Stelle in dem betreffenden Collegium ein, während das ältere Mitglied in die vacante 
obere Stelle einrückt. 
Die Artikel 4 und 5 B des Vertrages vom 23. März bezüglich vom 9. und 15. April 
1850 sind, insoweit, als sie mit vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehen, ausgehoben. 
Art. 4. 
An die Stelle der im Art. 8 B des Vertrags vom 23. März bezüglich vom 9. 
und 15. April 1850 festgeseten Gehalte trin nachstehender Besoldungs-Eiat des Per- 
sonals der beiden gemeinschaftlichen Krelsgerlchte:
	        
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