Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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els Ausländer, als heimathlos, als einen herumziehenden Lebenswandel füh-= 
rend, wegen der Schwere des Verbrechens oder aus sonstigen Gründen der 
Flucht verdächtig ist. 
2) wenn er auf frischer That betreten, oder unmiktelbar nach der That als des 
Verbrechens verdächtig durch Nacheile oder Nachruf bezeichnet wird, oder als- 
bald nach der That im Besige von Wasfen, Gerälhschaften, Schriften oder an- 
deren Gegenständen betroffen wird, welche auf seine Theilnahme an dem Ver- 
brechen hinweisen, oder 
3) wenn zu beforgen steht, daß er die Zeit zwischen der Vorladung und selner 
Vernehmung zur Behinderung der Zwecke der Untersuchung mißbrauchen werde. 
Art. 109. Bei einem Aufruhr, Landfriedensbruch, oder einer mit Verübung elnes 
schweren Verbrechens verbundenen Schlägerei, ist der Untersuchungsrichter besugt, wenn 
die Schuldigen nicht alsbald ausgemittelt werden können, gegen alle diejenigen einen 
Vorführungsbefehl ohne vorgängige Vorladung zu erlassen, welche dem Vorgange beige- 
wohnt haben und von dem Verdachte der Theilnahme nicht völlig srel sind. 
Art. 110. Begiebt sich der Untersuchungsrichter gleich nach Verübung eines schwe- 
ren Verbrechens an Ort und Stelle, um erkundigungsweise eine unbestimmte Zahl von 
Personen abzuhören, so kann er jedem, bei dem er es angemessen findet, befehlen, daß er 
während desselben Tages oder auch des folgenden Tages seine Wohnung nicht verlasse. 
oder sich wenigstens nicht auherhalb des Ortes begebe. Wer diesem Befehl zuwider ban- 
delt, wird auf Beireten zum Zwecke seiner Vernehmung festgenommen und kann von dem 
Untersuchungorichter mit einer Gefängnihstrafe bis zu acht Tagen oder entsprechender 
Geldbuße verurtheilt werden. 
III. Vorläusige Verwahrung zum Behufe der Vorführung. 
Art. 111. Wenn einer der im Art. 108 aufgeführten Fälle vonliegk, kann eins 
vorläufige Verwahrung eines Verdächtigen zum Behufe der Vorführung vor den Unter- 
suchungsrichter von Einzelrichtern und Polizei, Beamten, ohne dah es einer schriftlichen 
Anordnung bedarf, verfügt und vorgenommen werden, auch vom Staatsanwalte in Ab- 
wesenheit oder bei sonstiger Verhinderung des Unlersuchungorichiers dem Einzelrichter 
oder Polizei-Beamten, welche dem zu entsprechen haben, aufgetragen werden. 
Zum Behufe der vorläufigen Verwahrung kann auch von dem Elnzelrichter oder 
Polizei-Beamten eine Haussuchung vorgenommen werden, wie im Art. 113 verordntt ist. 
Der in Verwahrung Genommene ist im Laufe des folgenden Tages entweder frei= 
zulassen, wenn sich die Gründe der Verwahrung erledigt haben, oder dem zuständigen 
Alchter zu übergeben.
	        
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