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Die Unterthanen der Zollvereins-Staaten, welche sich innerhalb der Geblete des
Freistaates Paraguat wohnhaft aufhalten, sollen die Freiheit genießen, privatim und in
ihren Wohnungen oder in den Wohnungen und Diensträumen der Konsuln oder Vice-
Konsuln ihres Landes ihre Religions· Gebräuche und ihren Gottesdlenst auszuüben und
sich daselbst ungehindert und unbelästigt zu versammeln
Art. 16.
Der gegenwärtige Vertrag soll bis zum 31. Dezember 1865 in Kraft bestehen, und,
wenn weder der elne noch der andere kontrahirende Theil vermittelst amtlicher Erklärung
seine Absicht, der Wirkung des Vertrages ein Ziel zu sepen, dem anderen ein Jahr vor
Ablauf jener Frist ankündigt, so soll derselbe noch ein Jahr fortbestehen.
Es soll der Paraguayischen Regierung freistehen, die in dem gegenwärtigen Artikel
vereinbarte amtliche Erklärung an Se. Majestät, den König von Preußen, oder an Aller-
böchstdessen Repräsentanten bei dem Freistaate zu richten.
Art. 17.
Der gegenwärtige Vertrag soll von den Regierungen der Jollvereins-Staaten in-
nerhalb acht Monaten, von Sr. Excellenz, dem Präsidenten des Freistaates Paraguay
innerhalb zwölf Tagen nach Unterzeichnung desselben ratisicirt und es sollen die Ratifl-
cationen in dieser Hauptstadt innerhalb achtzehen Monaten von demselben Datum an,
oder wo möglich früher ausgewechselt werden.
Zu Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag unter-
zelchnet und ihre Siegel beigefügt in der Stadt Asuncion den ersten Tag des Monates
August ein Tausend acht hundert und sechszig.
Gez.) Friedrich von Gülich.
. 8)
(gez.) Francisco Sanchez.
(L 8,)