Nr. 15. 1916. 79
(2) Bekanntmachung vom 25. Januar 1916, betrefsend Ablieferung von Gerste
und Hafer.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrates vom 17. Januar 1916,
betreffend Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer
(R#l. Nr. 10 S. 40) wird das Nachstehende bestimmt:
Über Streitigkeiten im Sinne der Vorschrift des § 1 Absatz 3 der Bekanntmachung
entscheidet endgültig die Spezialkommission zur Beschaffung der Landlieferungen
im Kriege hierselbst.
Schwerin, den 25. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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