Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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3) Bekanntmachung, die zwischen dem Fürstenthum Reuß j. x. und dem Großherzogthum Sachsen- 
Weimar, sowie dem Herzogthum Sachsen-Altenburg abgeschlossenen Konventionen über die Militär= 
pflichtigkeit der Söhne der ein zweifaches Unterthanenrecht besitzenden Personen belr., vom 5. Junl 19862. 
(Dublizim in Nr. 24 des Amis= und Derordnungeblattes vom Jahre 1802) 
Nachdem von der hiesigen Staatsregierung mit den Regierungen des Großherzog- 
thums Sachsen-Weimar und des Herzogthums Sachsen-Altenburg hinsichtlich der Mili- 
tatrpflichtigkeit der ehelichen Söhne solcher Personen, welche gleichzeitig Angehörige bei- 
der kontrahirender Staaten sind, je eine besondere Vereinbarung bahin getroffen worden ist, 
„daß die männliche eheliche Descendenz derartiger Personen nur in dem Staate 
ihrer Geburt, so lange sie darin ein Unterthanenrecht besitzt, die Militairpflicht zu 
ersüllen hat, dicjenigen ehelichen Söhne eines zu beiden Staaten im Untertha- 
nen-Verhältniß stebenden Vaters aber, welche in einem dritten Staate geboren 
werden, der Militairpflicht in demjenigen der beiden kontrahirenden Staaten zu 
genügen haben, welchem der Vater ursprünglich angehört hat,“ 
so wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Gera, den 5. Juni 1862. 
Fürstliches Ministerkum. 
v. Harbon. 
Semmel. 
4) Verordnung, die Kompetenz und das Verfahren in Injuriensachen betr., vom 12. August 1862. 
(Tubliglu in Nr., 31. des Amts. und Verorenungsblattes vom Jahre 1862) 
Wir Helnrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und 
Lobenstein te. 2c. 
verordnen auf gegebene Anregung im Landtage zu Abschneidung hervorgetretener Zwel- 
fel über die Kompetenz und das Verfahren in Injuriensachen kraft des §. 66 des Staats- 
grundgesepes vom 14. April 1852 Folgendes: 
8. 1. 
Es behält bis weiter bei der Bestimmung des §F. 13 des Gesetzes vom 4. De-
	        
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