Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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sem Zeitpunkte ist jeder Partel die Zurücknahme ihres Rechtemittels verstattet, welchen 
Falles sie die dadurch veranlaßten Kosten zu übernehmen hat. 
Art. 313. Das Ober--Appellations-Gericht fällt die Entscheidung nach Stimmen- 
mehrheit mit Beobachtung der näheren Verordnungen im Art 253. 
Findet es die Nichtigkeitsbeschwerde begründet, so hebt es das vorige Urtheil auf 
und erkennt rücksichtlich der im Art. 306 aufgezählten Nichtigkeitsgründe: 
zu Nr. 1, auf nochmalige Hauptverhandlung und Entscheldung durch das Ge- 
schwornengericht desselben oder eines anderen Geschwornenbezirkes; 
zu Nr. 2, dah der Angeklagte von der erhobenen Anklage frelgusprechen sei; 
zu Nr. 3 und 4, wie zu Nr. 1; 
zu Nr. 5, wenn die That für ein Verbrechen gehalten wurde, während sie kei- 
nes ist, wie zu Nr. 2; und wenn die That für kein Verbrechen gehalten 
wurde, während sie nach den Strasgesehen ein solches ist, wie zu Nr. 1; 
zu Nr. 6, 7, 8 und 9, wie zu Nr. 1. 
Die von dem Ober-Appellations-Gerichte gegebene Entscheidung ist für die in der 
Sache anderwelt entscheidenden Gerichte, Kreisgerichte, das Appellations-Gericht, oder 
Gerichtshöfe bei dem Geschwornengerichte, maßgebend. 
Art. 314. Das Urtheil des Ober-Appellations-Gerichtes ist, nachdem sich lette- 
res in den Gerichtssaal zurückverfügt hat, mit den Enischeidungsgründen mündlich zu 
verkündigen. 
Eine schristliche Abfassung des Urtheiles ist, wie Ark. 303 verordnet, zu den Akten 
zu bringen. 
Art. 315. Führung eines Protokolles über die öffentliche Verhandlung vor dem 
Ober-Appellations.Gerichte und über dessen Beschlußfassung ist, wie die Art. 262—264 
bestimmen, erforderlich. 
Art. 316. Offenbar grundlose Nichtigkektsbeschwerden soll das Ober-Appellations= 
Gericht an den Parkeien und den Vertheidigern mit Geldstrafen, welche bis zu funfzig 
Thalern ansteigen könncn, unnachsichklich ahnden und dieses auch bei den in den Art. 
206 f. und in den Art. 332 f. gedachten Nichtigkeitsbeschwerden zur Anwendung kommen. 
IIl. Appellation gegen Endurtheile der Kreisgerichte. 
Art. 317. Gegen Endurtheile eines Kreisgerlchtes ist Appellation an das Ap- 
pellations-Gericht zulässig. Sie kann gegen verurtheilende und freisprechende Urthelle 
nach allen Richtungen, wegen vorliegender Nichtigkeiten (Art. 306), wegen angenomme- 
nen oder ulcht angenommenen Beweises, wegen der erkannten Strafart und Strasgröße, 
wegen der Entscheidung über etwaige privatrechtliche Ansprüche und wegen der Koften 
ergrisfen werden.
	        
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