Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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aber nach Bedarf bis auf 2 Thlr. —. —. erhöht werden. In den Städten soll es 
wenigstens 2 Thlr. —. —. betragen. 
87. 
Nur solchen Schulgemeinden, welche die Lehrerbesoldungen nicht aufzubrlngen ver- 
EIEEEILLITIIIEEIEIE 
tell aus der Hauptstaatskasse, gewährt werden. 
S. 8 
Die in §. 4 geordneten Alterszulagen werden unbedingt aus der allgemeinen Kir- 
chen= und Schulkasse, eventuell aus der Hauptstaatskasse bestritten. 
8. 9. 
Ueber die Besoldungen sämmtlicher Schulstellen sind genaue, die einzelnen Besol- 
dungstheile gesondert aufführende Verzeichnisse durch das Ministerium in der Weise fest- 
zustellen, daß von den Schulbehörden unter Zuziehung des etwa betheiligten Patrons, 
des Lokaliuspektors, der Lehrer, des Gemeindevorstands und Gemeinderaths, bezüglich 
wo ein solcher nicht besieht, der Gemeinde alle einzelnen Emolumente und Besoldungs- 
stücke elner Stelle — die Wohnung alleln ausgenommen — sowie die Zahl der schul- 
pflichtigen Kinder einer Schule oder Klasse nach elnem fünfjährlgen Durchschnitt ermit- 
telt resp. von dem Ministerium in Ermangelung einer Vereinigung bestimmt werden 
und zwar namentlich 
Am Naturalien nach ihrer zeitherigen Beschaffenheit nach billigen Preisen; 
4 die Benuhung von Dienstgrundstücken nach billigem, orlsüblichem Pachtschillinge: 
die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste nur dann 
und insoweit, als deren jährlicher Betrag nach fünffährigem Durchschnitte 
20 Thlr. —. —. übersteigt; 
. das Schulgeld voll, dem Gesetze oder dem sonstigen Betrage gemäß ohne Rück- 
sicht auf Verlust; 
das Holz mit Rücksicht darauf, daß nur der Theil berechnet wird, der dem Leh- 
rer selbst alo Theil seines Gehaltes zukommt, wogegen der zur Schulheizung be- 
stimmte Theil nicht veranschlagt werden kann; 
Bezüge aus Stifiungskassen und von Patronen nach ihrem Bertrage. 
Von fünf zu fünf Jahren sind die Besoldungsverzeichnisse einer Reolsien zu unter- 
Fehen. 
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10 
Ueber die Emeritirung und Uensionirung eines Lehrers gelten die im Staatedie= 
nergesetze enthaltenen Bestimmungen.
	        
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