Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Gesetzsammlung 
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie. 
do 229. 
Gesetz, über die Besoldung der Volkfsschullehrer. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benstein rc. 2c. 
  
verordnen mit Zusitlmmung des Landtags Folgendes: 
8.1. 
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll, außer freier Wohnung oder einem 
Geldäquivalent dafür, mindestens betragen: 
auf dem platten Lande . 100 Thlr. 
in den Marktflecken und lleineren Städeen 200 „ 
in Lobensteln und Schleiz · ·...220« 
·nGeta.. ....2-10 
Kann ein Lehrer auf dem platen Lande ohne Dienswahnung innerhalb der Schu. 
gemeinde eine Wohnung nicht erhalten, so hat die Gemeinde dem Lehrer eine angemes- 
sene Dienstwohnung unbedingt zu beschaffen. 
5. 2. 
Dle Besoldung der Rectoren und Oberlehrer an den Knaben= und Mädchenschulen 
soll, außer Wohmung oder Wohnungsgeld, mindestens betragen: 
in den Marktflecken und kleineren Städten 300 Tolr. 
in Lobenstein . ....330» 
mSchlcta......·.......350,, 
mGeka·.-. ...·.·....400« 
Ausgegeben den 14. Jannar 1863. ’