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Gesetzsammlung
Fuͤrstlich Reußischen Lande juͤngerer Linie.
do 229.
Gesetz, über die Besoldung der Volkfsschullehrer.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein rc. 2c.
verordnen mit Zusitlmmung des Landtags Folgendes:
8.1.
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll, außer freier Wohnung oder einem
Geldäquivalent dafür, mindestens betragen:
auf dem platten Lande . 100 Thlr.
in den Marktflecken und lleineren Städeen 200 „
in Lobensteln und Schleiz · ·...220«
·nGeta.. ....2-10
Kann ein Lehrer auf dem platen Lande ohne Dienswahnung innerhalb der Schu.
gemeinde eine Wohnung nicht erhalten, so hat die Gemeinde dem Lehrer eine angemes-
sene Dienstwohnung unbedingt zu beschaffen.
5. 2.
Dle Besoldung der Rectoren und Oberlehrer an den Knaben= und Mädchenschulen
soll, außer Wohmung oder Wohnungsgeld, mindestens betragen:
in den Marktflecken und kleineren Städten 300 Tolr.
in Lobenstein . ....330»
mSchlcta......·.......350,,
mGeka·.-. ...·.·....400«
Ausgegeben den 14. Jannar 1863. ’