Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

70 
der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in Kraft, welche das Han- 
delsgelegbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragung in das Handelsregister und 
die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieser Eintragung kunpft. 
8. 36. 
Auch die übrigen Vorschriften des Handelsgeseybuchs über die Firmen haben für die 
Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das H. 
G. V. in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, Geltung. 
Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Recht nicht widerrechtlich 
geführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Art. 16, 
17, 16, 20, 21, Abs. 2 und 251 nicht entspricht, sofern dieselbe vor jenem Tage zur 
Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist. 
War eine, vor dem Tage, an welchem das H. G. B. in Kraft tritt, geführte Firma 
nach dem bisherigen Recht widerrechtlich geführt worden, so ist die Eintragung derrelben 
zu verweigern und es finden in Betreff derselben die Bestimmnugen der Art. 26 Abs. 2 
und 27 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 
8. 37. 
Eine nach dem bisherigen Recht giltig errichtete Actiengesellschaft oder Commandit- 
gesellschaft auf Actien, welche bereils vor dem Tage, an welchem das H.G.B. in Kraft 
trikt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird in das Handelsregister eingetragen, soll- 
ten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch für die Er- 
richtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und welchen nach den Vorschriften desselben 
genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. 
Int der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits in der 
Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publieirt, so genägt statt der Vorlage des 
Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgte Publikation, und 
die nochmalige Publikation in der Gesetsammlung unterbleibt. 
8. 38. 
Sind die zur Geschäftsführung besugten Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft, 
einer Commanditgesellschaft oder einer Commanditgesellschaft auf Actien, welche schon 
vor dem Tage, an welchem das H.G.B. in Kraft tritt, tbren Geschäflobetrieb begonnen 
hatte, durch den Gesellschaftsvertrag oder einen andern vor jenem Tage errichteten Ver- 
trag in der Befugniß die Gesellschaft zu vertreten beschränkt, so kann diese Beschränkung 
bis zu jenem Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. 
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß eln Dritter die Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.