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der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in Kraft, welche das Han-
delsgelegbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragung in das Handelsregister und
die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieser Eintragung kunpft.
8. 36.
Auch die übrigen Vorschriften des Handelsgeseybuchs über die Firmen haben für die
Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das H.
G. V. in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, Geltung.
Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Recht nicht widerrechtlich
geführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Art. 16,
17, 16, 20, 21, Abs. 2 und 251 nicht entspricht, sofern dieselbe vor jenem Tage zur
Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist.
War eine, vor dem Tage, an welchem das H. G. B. in Kraft tritt, geführte Firma
nach dem bisherigen Recht widerrechtlich geführt worden, so ist die Eintragung derrelben
zu verweigern und es finden in Betreff derselben die Bestimmnugen der Art. 26 Abs. 2
und 27 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
8. 37.
Eine nach dem bisherigen Recht giltig errichtete Actiengesellschaft oder Commandit-
gesellschaft auf Actien, welche bereils vor dem Tage, an welchem das H.G.B. in Kraft
trikt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird in das Handelsregister eingetragen, soll-
ten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch für die Er-
richtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und welchen nach den Vorschriften desselben
genügt sein muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann.
Int der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits in der
Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publieirt, so genägt statt der Vorlage des
Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgte Publikation, und
die nochmalige Publikation in der Gesetsammlung unterbleibt.
8. 38.
Sind die zur Geschäftsführung besugten Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft,
einer Commanditgesellschaft oder einer Commanditgesellschaft auf Actien, welche schon
vor dem Tage, an welchem das H.G.B. in Kraft tritt, tbren Geschäflobetrieb begonnen
hatte, durch den Gesellschaftsvertrag oder einen andern vor jenem Tage errichteten Ver-
trag in der Befugniß die Gesellschaft zu vertreten beschränkt, so kann diese Beschränkung
bis zu jenem Tage zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß eln Dritter die Be-