Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Fünfter Titel. 
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. 
Art. 41. Wer von dem Eigentbümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) be- 
auftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben 
und per procura die Firma zu zeichnen, ist Prokurtst. 
Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer auodrücklich als Pro- 
kura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten 
als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, per procura die Firma des Prinzipals 
zu zeichnen, geschehen. 
ieProkura kann mehreren Personen gemeinschaftlich erlheilt werden (Kollektiv- 
Prokura). 
Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außerge- 
richtlichen Geschäften und hlechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes 
mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesehzen erforderliche Spezialvollmacht; sie 
berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handelsgehülfen und Bevollmächtigten. 
Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermäch- 
tigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist 
Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42) hat dritten 
Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. 
Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Ge- 
schäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder dah sie nur unter gewissen Umsiän- 
den oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. 
Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen 
die Prokura andeutenden Zusahy und seinen Namen beifügt. 
Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusaß versehenen 
Flrmazelchnung seinen Namen beizusügen. 
Ari. 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzlpal perfönlich oder in be- 
glaubigter Form beim Handelsgerichte zuu Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Prolurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem 
Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 14) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzurelchen. 
Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Einmag- 
ung in das Handelsregister anzumelden. 
Die Betheiligten snd zur Befolgung dieser Vorschristen von Amtswegen durch Ord- 
nungsstrasen anzuhalten. « 
Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handeloregister einge-