Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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bie Verhandlung uͤber alle Beschwerden und Maͤngel, welche in Beziehung auf die 
Ausfübrung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünste, des Zellgesetzes, 
der Zollordnung und Tarise, in einem oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, 
und die nicht berelbs im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Mini- 
sterlen und obersten Verwalkungsstellen geführten Correspondenz erledigt worden sind; 
S 
* 
. die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern uͤber die gemeinschaftliche Ein- 
nahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehoͤrden aufgestellteu, durch das 
Central-Buͤreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck einer dem ge- 
meinsamen Interesse angemessenen Prüfung erbeischt; 
¼t 
. die Berathung uͤber Wuͤnsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staateregkerun= 
gen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
l die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollordnung, des Zollta- 
rifs und der Verwaltungsorganisacion, welche von einem der romrahirenden Staaten 
in Antrag gebracht worden, überhaupk über die zweckmäsige Enwickclung und Uus- 
bildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystemes. 
Actikel 28. 
Treren im Lause des Jaßres außer der gewöhnlichen Zeic der Versammlung der Confe- 
renz- Bevollmächtigten außerordemtliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaßregeln oder 
Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, se werden sich die contrahirenden Doeile 
darüber im diplomotischen Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer 
Bevollmächeigeen veranlassen. 
Artikel 29. 
Die sreie Stade Frank furt verpflichter sich, diejenigen Moahregeln zu ergreisen, welche 
ersorderllich sind, damit niche die Zolleinkünfte des Gesammroereines durch die Eimührung 
oder Auhäufung unwersolleer, eder gegen geringere S#teuersätze, als der Vereinsza#s enhil, 
verzollter, zur Zelr der Vollziehung des gegenwärtigen Vercrages in derfelben befindlichen 
Waarenvorräche beeinträchtigt werden.
	        
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