Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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gut bie zollamtliche Behandlung bei elner Erhebungs-Bebörde des Gesammt. Zell- 
uud Handels-Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch uncerliegen, oder 
welche nuv durch den Bereich des Thüringischen Vereins kransittren, um nach 
einem andern Wereinsstaate, in weschem eine Ausgleichungsabgabe von solchen Gegen- 
ständen niche zu entrichten ist, oder nach dem Auskande geführe zu werden, sind einer 
Uusgleichungs-Abgabe dann ulcht unkerworsen., wenn dassenige Verfahren beobachter 
worden ist, was süc diesen Fall besonders vorgeschrieben ist. 
) Was die Ausgleichungs-Abgaben vom Branntwein betrisst, so unterliegen denselben auch 
alle andern alkobolartigen Fabrikate, als Rum, Liqueurs u. s. w.; durch dle 
Bestimmung: „bei 50 pCt. Alkoholstärke nach Trallcs,“ aber ist nur das Verhaͤltniß 
festgestellt worden, wonach die Abgabe zu erbeben ist, so haß von stärkerem oder schwä- 
cherem Brannwein bezüglich mehr oder weniger entrichtet werden muß, als der Ta- 
rissätz erglebe.
	        
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