fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

Lehranstalten in den Schutzgebieten. Lehranstalten im Ausland. 79 
Tehranstalten in den Schutgebieten. 
Tsingtau: Gouvernementsschule, für den Prüfungstermin Juni 1914. 
Tehranstalten im Kusland. 
Antwerpen: Oberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr Bernhard 
Gaster,) 
Barcelona: Realschule des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr Otto Bölitz,d) 
Belgrano: Deutsche höhere Knabenschule — Realschule — unter Leitung des Direktors Dr R. Gabert,) 
Brüssel: Realgymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr Karl Friedrich 
Wilhelm Lohmeyer,) 
Buenos Aires: Germaniaschule (Realschule) der evangelischen Gemeinde unter Leitung des Direktors 
Dr Willy Ruge, 
Bukarest: Deutsche Oberrealschule der evangelischen Gemeinde und die höhere Handelsschule unter 
Leitung des Direktors Dr Kurt Tzslchaschel, der während der Dauer seiner 
Abwesenheit von dem Dr Alfred Bernhard vertreten wird,) 
Constantinopel: Oberrealschule der deutschen Schulgemeinde unter vertretungsweiser Leitung des 
Oberlehrers Weitzel,) 
Davos-Platz: Schulsanatorium Friedericianum (Gymnasium und Oberrealschule) unter den Leitern 
Dr Bach und Rüdiger,) 
Genua: Realschule der deutschen Schulgemeinde unter Leitung des Direktors Georg von Hassel, 
Madrid: Realschule der deutschen Schulgemeinde unter Leitung des Direktors Wilhelm Schmidt, 
Mailand: Internationale Schule protestantischer Familien (Realschule) unter Leitung des Direktors 
Ernst Pickel, 
Mexiko: Schule der Deutschen Kolonie — Realschule — unter Leitung des Direktors Dobroschke,) 
Rom: Reformrealprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr Bohner.2) 
Berlin, den 13. März 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Lewald. 
*) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Reichs- 
kommissars abgehaltenen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aufsichts wegen genehmigt ist. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben 
sind unstatthaft. 
1) Die Abschlußprüfung findet nach mindestens einjährigem Besuche der Untersekunda statt. 
2) Die Berechtigung gilt einstweilen bis 1915 einschließlich. 
*) Mit rückwirkender Geltung von der im November und Dezember 1913 abgehaltenen Schlußprüfung 
einschließlich ab. 
  
—.. — — 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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