Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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das Zeugniß der Reife zur Universität; 
. das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 
die Universitäts = Abgangozeugnisse nebst den darin angeführten oder 
besonders ausgestellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen 
und sonstigen Uebungsvorlesungen; 
ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gaug der Universitätsstudien darzulegen ist, ouch die Disciplinen be- 
zeichnet werden mögen, denen etwa der Rechtskandidat vorzugsweise 
Fleiß und Interesse zugewendet hat. 
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf sind von dem Rechts- 
kandidaten eigenhändig zu schreiben. 
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So 
82. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuch um Zu- 
lassung zur ersten Prufung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugniß der Obrigkeit 
des Aufenthaltsortes vorzulegen. 
83. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu- 
lassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu versügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs= 
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem 
*§5D 2 des Gerichtsverfassungsgesetes und den Vorschriften des § 7 dieses Regulativs 
entsprechendes Rechtsstudinm betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Rechts- 
kandidat nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Rechlskandidat nach den vorgelegten Zeug- 
nissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß dasselbe als ein ordnungs- 
mäßiges Rechtssindium nicht angesehen werden kann. 
8 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit 
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im § 21 
des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts vom 
19. Februar 1877 und Artikel 4 des Accessions-Vertrages vom 23. April 1878.
	        
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