Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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esetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. 
No. 508. 
  
Juhali: gn M. Mörz 1893, die Beseldungen der Foettschlledrern *— Seite 107. Geseb vom 
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5 — Schub gegen dasselle. Seite 199. — O#ese v ** krne K00%1 tetreffend die Erstre * der 
LKrankenversicherungspflicht auf die in der Land und MWchest beschöltigten Versonen. Seile 29. 
Gesev vom 21. Marz 1853, betresjend die Abänderung des Enteignungsgesetes, vom 20. Juni 1856. n er. 
Ge se 1z 
vom 23. März 1893, 
die Besoldungen der Volksschullehrer betreffend. 
  
Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, 
Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Hobenstein elt. rlc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtages was folgt: 
5 1. 
Die Besoldung eines jeden Volksschullehrers soll vom 1. April 1893 ab außer 
freier Wohnung oder eines entsprechenden Wohnungsgeldes 
für nicht desinitiv angestellte Volksschullehrer 900 Mark, 
für definitiv angestellte Volksschullehrer 1000 Mark 
betragen. 
In diese Mindestbesoldung sind die Bezüge aus dem mit einer Schusstelle 
verbundenen Kirchendieuste nicht einzurechnen. 
Ausgegeben am 29. März 1893. 3
	        
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