Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

223 
Ges ehsammlung 
für das 
Furstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 5|3. 
Inhal!t: Gelet vom 9. November 1893, die MWebermsferhun abgeholzter Leen beiressend. S. 223. — 
ä 9. Norember 1899, detressend den § 9 des Glesees vom 20. Juni 160/6 über die Aenderung 4.n 
r des unter dem 11. Ipril 1852 Frnspenen Verfassungsgesetzes. S. 225. 
Gesetz 
vom 9. November 1893, 
die Wiederaufforstung abgeholzter Waldparzellen betreffend. 
  
Wir Heinrich der Vierzehnle von Golles Guaden Jängerer Linie regierender Fürffl Neuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Laudtags, was folgt: 
81. 
Holzgrundstücke, welche ganz oder zum Theil abgetrieben und nicht auf andere 
Weise (z. B. durch Umwandlung in Feld, Wiese oder dergleichen) jür Kulturzwecke 
nutbor gemacht werden, ##nd bei vorhandener Kulturfähigkeit längstens nach Ablauf 
von fünf Jahren, von Beendigung des Abtriebes an gerechnet, wieder ordnungsmäßig 
aufzuforsten. 
§ 2. 
Erfolgt die Aussorstung nicht rechtzeitig oder in unzureichender Weise, so ist 
der Besitzer zu deren Vornahme von dem Landrathsamte auf dem in § 4 des Gesenes, 
die Polizeistrasgewalt betreffend, vom 8. Juni 186.1 (Gesetzsammlung Vd. 14, S. 225) 
Ausgegeben am 29. November 1893. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.