Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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esezlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 524. 
Inhatt: Geled, die Ergänzung des Berggesees vom 9. Oltober 1870 benreffend, vom 20. Märgz 1805. S. 305. 
Gesoetz, 
die Ergänzung des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 betreffend, 
vom 29. März 1895. 
  
  
Wir Heinrich der Vierzehate von Golles Gnaden jängerer Tinie regierender Fürst Neuß, 
Graf und Herr von Plauen, Herr #u Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein elc. elr. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes: 
Hinter § 88 des Berggesehzes vom 9. Oktober 1870 wird eingeschaltet: 
96 88a. 
Im Falle der Zustimmung der sämmtlichen Mitbetheiligten eines Bergwerks 
kann denselben die Gründung einer Gewerkschaft gestattet werden. 
Gewerkschaften haben die Rechte einer juristischen Person. Sie bedürfen zu 
ihrer Begründung der ausdrücklichen Genehmigung ihrer Statuten durch das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für das Innere. 
5 88b. 
In den Statuten einer Gewerkschaft muß 
a. über ihren Namen, Sitz und Zweck, 
Ausgegeben am 10. April 1805.
	        
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