Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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5) Minisierialverorbnung, einen Nachtrag zu der — bago lich der Beförderung v 
otn swanderern bein 29. Juli 1852 betr. * eför 6 von 
(Pusl. im Amis= und Vererdnungsbl. om 13. Februar unz 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird die Bestimmung 
unter Nr. 6 der Verordnung bezüglich der Beförderung von Auswanderern nach über- 
seeischen Häsen vom 29. Juli 1852 (Nr 31 des Amts= und Verordnungsblattes von 
demselben Jahre, Gesetzsammlung Band IX.S. 181) dahin ausgedehnt, daß den Agenten 
mrr gestattet ist, mit Personen des In- oder Auslandes, welche sich durch den Beüg zur 
Zeit gültiger, von der kompetenten in= oder ausländischen Behörde ausgestellter Auswan- 
derungs-Konsense, oder wenigstens solcher Pässe legitimiren, die für die beabsichtigte Reise 
gültig sind, Ueberfahrts-Verträge abzuschließen, mit Minderjährigen aber nur unter Be- 
willigung des Vaters odor Vormundes zu kontrahiren. 
Indem wir diese Nachtrags-Verordnung hiermit zur öffentlichen Keuntniß bringen, 
unterlassen wir nicht, namennich die bereits konzessionirten Agenten hierauf besonders 
aufmerksam zu machen. 
Gera, den 6. Februar 1856. 
Fürstlich Reuß-Plauische Regierung. 
v. Geldern. 
Franke. 
 
	        
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