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Solche Deserteure sollen nach ihrer Erhreisung zur Disposition der Konsulen, Vize-
Konsulen und Konsular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosien des re-
klamirenden Theiles in den öffentlichen Gefängnissen festgehalten werden, um sodann den
Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu
werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer
Verhasftung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in reiheit gesetzt und wegen derselben
Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen.
Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in wel-
chem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausgesetzt wer-
den, bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen und dieses vollstreckt sein wird.
Wenn innerhalb des Seegebietes eines der kontrahirenden Theile, welches auf eine
Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesetzt wird, auf den Handesschiffen
irgend ein schweres Verbrechen oder Kontrebande begangen wird, so soll dieses durch die
Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestrast werden, dem das betreffende Seegebiet
augehört.
Artikel 15.
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen irgend eine
besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt zugesiehen, so soll diese
Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben
ohne Gegenleisiung, wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter
Gewährung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll.
Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Regierung der Republik Mexiko nicht
Pindern, besondere Vortheile und Freiheiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an
die neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spanische
Kolonieen waren, mit Rücksicht auf die Gesühle gegenseitigen Wohlwollens, besonderer
Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise zwischen den gedachten
Nationen besiehen müssen; doch sollen solche Bewilligungen nicht gemacht werden dürfen,
ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten, mit denen Meriko Verträge hat, die diesem
Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden.
Artikel 16.
Beide Theile behalten allen Deutschen Staaten, welche in der Folge in den Deut-
schen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage beizutreten.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom Tage der Nati-