Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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wegen der Herstellung der Zugänglichkeit einzelner Orkstheile, der Wasserversorgung und 
Anbringung von Abzügen oder Kanilen, sichende Gebäude selbst hinwegzuräumen oder 
Privatgrundstücke der öffentlichen Benußung zu übergeben, so sind die Gebäude= und 
Grundeigenthümer verbunden, nach obrigkeitlicher Anordnung der Schmälerung bisher 
bebaut gewesener Grundstücke und ihrer Zubehörungen sich zu unterwerfen, auch ganze 
Gebäude und Bamlätze und überhaupt den für obengenannte Zwecke erforderlichen Grund 
und Boden abzutreten. 
8. 2. 
In welchen Fällen und in welcher Ausdehnung eine solche Enteignung Statt fin- 
den soll, hat Unsere Regierung auf den, lediglich der betreffenden Gemeindebehörde zu- 
siehenden, Amntrag zu bestimmen. 
Gegen den Ausspruch der Regierung findet nur der Recurs an Unser Ministerium 
Statt. 
( 
Die Abtretung ist nur gegen Entschädigung zu bewirken. Diese Entschädigung wird 
von der Outsgemeinde, von einzelnen Grunrüccksbesipzern aber nur dann geleistet, wenn 
für diese die Enverbung des abzurretenden Arcals in Folge der Bauordnung nothwen- 
dig ist. 
Die Ermittelung der zu leistenden Entschädigung geschieht durch die Gerichtsbehörde 
des Orts, auch bei Domanial= und schriftsässigen Grundbesipungen. 
8. 4. 
Bei dieser Würderung sind, mit Ausnahme etwaiger Rekusation Sachverständiger, 
deren Statthastigkeit nach den bestehenden Gesetzen zu beurtheilen ist, prozessualische For- 
malitäten unzulässig. Gegen den Ausspruch der Gerichtsbehörde über das Ergebniß der 
Abschätzung findet Berufung an Unser Appellationsgericht nach den Ilegeln des Gesetzes 
über den summarischen Prozeß Statt. 
Als Taxatoren sind drei ortskundige Sachverständige zuzuzichen, wovon den einen 
die zuständige Gerichtsbehörde und je einen der abtretende und der erwerbende Theil zu 
ernennen hat. 
8. 5. 
Nach Anstellung eines Landbaumeisters wird demselben auch die technische Leitung 
der Taxations-Verhandlungen übertragen werden. 
8. 6. 
Unter Festhaltung der Resultate der vorausgegangenen Taxation kann die Entschä-
	        
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