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Die Erweiterung desselben nach dem Antrage des Landtags auf den Fall der Ver-
größerung von Gottesäckern haben Wir Uns vorbehalten, so fern wiederholt übertrlebene
Anfprüche von Grundeigenthümern sich als Hindernisse zeigen sollten.
9) Geset zur Ergänzung und Abänderung des Gesehes vom 31. Dezember 1835
wegen des Verfahrens bei Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse:
an) wegen der Hülfsvollstreckung in Beamtengehalte;
b) wegen Versteigerung von Grundstücken an Ort und Stelle.
II.
Die bei den Landtagsberathungen vorgekommenen, nicht durch obige Gesetze erle-
digten Anträge wegen verschiedener Gegenstände der Gesetzgebung aulangend, bemerken
Vir
1.
Es liegt in Unserer Ablicht, dem nächsten Landlage einen Gesetz-Entwurf wegen
Auedehnung der für hiesiges Fürstenthum erlassenen Bestimmungen über das Ablösungs-
wesen auf die obern Landestheile, insoweit solche zur Vewvollständigung der dortigen Ab-
lösungsgesebe ersorderlich sind, vorlegen zu lassen, sowie wegen Errichtung einer Land-
rentenbank und der damit nothwendig verbundenen Modifkation des Kapitalablssungs-
maßstabs, nicht blos für die bei künftigen Ablösungen zu ermitteluden, sondern auch für
die aus früheren Verträgen herrührenden, noch bestehenden Ablösungsrenten. Im Uebri-
gen müssen Wir wiederholt auf Unsere Deklaration vom 20. Oktober 1855 wegen
des Fortbestehens der gegenwärtigen Ahlösungs Gesepe Bezug nehmen. Da die den all-
gemeinen Dlcchtsbegriffen entsprechenden Grundsätze dieser Geseye hinsichtlich der Werths-
ermittelung und der Fesistellung der Ablösungerenten kaum geändert werden können,
so erscheint ein neues Ablösungsgesetz überflüssig und die siete Hinweisung auf ein solches,
wodurch die wünschenswerthe Erledigung des Ablösungswesens bis in neuere Zeil be-
dauerlicherweise ausgehalten worden, ist für die Veryflichteten ungleich nachtheiliger ge-
aesen als jemals eine Erleichterung einzelner Ablösungsnormen für sie vortheilhaft sein
oͤnnte.
2.
Die Frage wegen künstiger Erlassung eines Gesepes über zwangsweise Zusammen=
legung der Grundsiücke werden Wir der sorgfältigsten Erwägung unterziehen.
Die Erleichterung freiwilliger Grundstückszusammenlegung betreffend, hat Uns die
vollständige Annabme der beantragten Bestimmungen zwar bedenklich geschienen, Wir
werden aber dahin Verfügung treffen, daß in einzelnen vorkommenden Fälten ven Grund-