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stücksaustauschungen, die zu diesem Zuecke geschehen, die sonst zu entrichtenden Gebühren
theilweise in Wegfall kommen.
3.
Der Erlaß einer allgemeinen Vormundschaftdordnung im gegenwartigen Augenblicke
würde insofern Bedenken haben, als in einem möglicherweise in Aussicht stehenden neuen
Civilgesetzbuche, worüber Negierungskommissarien der verschicdenen Länder Sächsischen
Mechts Berathungen pflegen, dieser Gegenstand seine genügendere Erledigung finden würde.
Eine bei dieser Veranlassung erwähnte, als. empfehlenswerth erkannte administrative An-
ordnung ist aber durch Unser Ministerium ergangen.
4.
Die eben angedeukete Erwägung wegen der vielleicht durch eine Vereinigung mit
den Nachbarregierungen möglich werdenden gemeinsamen Kodifkationen des Privatrechts
und des Civilprozesses hat sich auch hinsichtlich anderer Anträge geltend gemacht, welche
von dem Landtage in Betreff derarliger Gesetzgebungsgegenstände gestellt worden sind,
namentlich wegen Verminderung der Einholung von Erkenntnissen auswärtiger
Spruchbehörden,
der authentischen Interpretation der §§. 4 und 9 des Intestaterbfolgegesetzes,
einer Hypothekenordnung,
einer Ebeordnung und Regulirung des Prozeßverfahrens in Ehesachen,
der Verminderung der Eidesleistungen, der bei deuselben zu beobachtenden
Förmlichkeiten und der Volgen der Eidesaccepkation,
der desinitiven Aufhebung des befreiten Gerichtssands
und
des Verfahrens in Injuriensachen.
Unser Apvellationsgericht ist jedoch mit der gutachtlichen Aeußerung über alle diese Ge-
genstände beauftragt, und wo nach den demselben vorliegenden Erfahrungen ein Bedürf-
niß zu baldigem Erlaß der beantragten gesezlichen Bestimmungen sich herausstellen wird,
werden diese von Uns unter Bezugnahme auf das Einverständniß des Landtags in
Kraft geseht werden.
5.
Das Gesetz wegen Organisation der Verwaltungsbehörden wird, tusoweit es nicht
zur Auoführung gekommen, dem Antrage gemäß ausdrücklich aufgehoben werden.
6.
Die mit Aufang dieses Jahres ins Leben getretene Sporteltaxe soll nach Verlauf