Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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äußern beabsichtigt, sollen der ursprüngliche Eigenthümer oder dessen Erben das Wieder- 
kaufsrecht gegen verhältnißmähige Erstattung der Leistungen, welche bei der Enteignung, 
eingetreten waren, innerhalb zweier Jahre ausüben können und soll zu diesem Zwecke 
der Unternehmer dem ursprünglichen Eigenthümer die Zurücknahme des fraglichen Grund- 
stücks bei Strafe der Nichtigkeit der anderweit abgeschlossenen Veräußerung anbleten. 
Art. 7. 
Der Abtretung, Belastung und Ueberlassung des Grundeigenthums, welche auf dem 
Grunde des gegenwärtigen Gesetes erzwungen werden kann, stehen gesehliche, richterliche, 
vertragsmäßige oder lehwillige Veräußerungsverbote oder Beschränkungen nicht entgegen. 
Art. 8. 
Wenn der Vauunternehmer den Eigenthümer oder Inhaber von Grundbesihungen 
oder Gerechtsamen, welche er für den Eisenbahn-au zu rrwerben oder zu benutzen beab- 
sichigt, von dieser seiner Abücht durch das Gericht der belegenen Sache benachrichtigt, 
so darf innerhalb eines Jahres bel Vermeidung des im Art. 13 bestimmten Nachtheiles 
obne Zustimmung des Bauunternehmers weder ein Neubau auf dem in Anspruch genom- 
menen Grund und Beden begonnen oder forthesetzt, noch die gewöhnliche Feldbestellung. 
vorgenommen, noch eine sonstige die Entschädigungsforderung erhöhende und durch die 
Nothwendigkelt nicht gebotene Mahregel getroffen werden. 
Die aufgelegte Beschränkung fällt jedech ohne Weiteres weg, wenn nicht vor Ablauf 
des eben gedachten Jahres ein sörmlicher Enteignungsantrag gestellt worden ist. 
Eine wiederholte Beschränkung ünder nicht Statr. 
Zweiter Theil. 
Bestimmungen über die Entschödigungsleistungen und sonstigen Verbindlich- 
keiten des Bauunternehmers bezliglich der Enteignung- 
Art. 9. 
Für jede Abtretung, Belastung oder Ueberlassung, welche auf dem Grunde des 
gegenwärtigen Gesehes gefordent wird, ist vollständige Entschädigung zu leisten. nach dem 
wahren gemeinen Werthe, das heißt, nach demsenigen Preise, welchen der in Frage kom- 
mende Gegenstand nach ortsgewölulicher Würderung zur Zeit der Abtretung, Belastung 
oder Ucberlassung hat. 
Bel der Werthsbestimmung siud aber zugleich alle Schäden und Nachtheile, welche 
den Eigenthümer vorübergehend oder bleilend durch die Abtretung u. s. w. kreffen, mit 
in Anschlag zu dringen, z. B.
	        
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