Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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bindert sind, ohne dringende Gefahr die Ankunft eines Beamten zu dem Zwecke der An- 
legung des Verschlusses abzuwarten, sollen nicht verpflichtet sein, die Frist von einer hal- 
ben Stunde inne zu halten. 
Artikel 22. 
2) Ueber das Verhalten dieser Schiffe während der Fahrt auf der im Eingange 
des Artikel 21 bezeichueten Strecke der Unterweser ist Jolgends anzuordnen: 
o) jedes Schiff bat, sowie es den Hafen oder adeplatz verläßt, einen seine Staats- 
angehörigkeit bezeichnenden Wimpel aufzuziehen und während der ganzen Fahrt 
zu führen; 
wenn es Güter geladen hat, damit von dem Ladungsplatze abgegangen ist und 
demnächst innerhalb einer Eutfernung von dreihundert Fuß von dem Punkte des 
Ufers eines der kontrahirenden Staaten angerechnet, bis zu welchem die gewöhn- 
liche Fluth reicht, vor Anker geht oder anlegt, so hat es während der Nachtzeir, 
und zwar von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang eine brennende Laterne, 
mindestens in der Höhe von acht Zuß in der Art auszuhängen, daß sie von al- 
len Seiten geseben werden kann; 
) die Schisser dürsen während der Fabrt nach ihrem Bestimmungsorke nur dann 
vor Anker gehen, wenn es eintretende Umsände und Verhältnisse erforderlich ma- 
chen, und halben, sobald diese wegsallen, ihre Reise ungesäumt fortzusetzen. Ueber 
die Nothwendigkeit des Ankerwerfens oder eines elwaigen längeren Liegenbleibens 
haben sich dieselben auf Ersordern bei ihrer Ankunft am öschplate genügend 
auszuweisen. Sie werden, wenn sie dieselbe nicht zu rechtfertigen vermögen, in 
eine angemessene Ordnungssirafe genommen. Die Zoll= und Steuer-Behörden 
der kontrahirenden Staaten haben die Beobachtung dieser Vorschristen Seitens 
der Schiffer zu überwachen und die bemerkten Uebertretungen den zuständigen 
Behörden deojenigen Staates anzuzeigen, welchem das Schiff angehörk, unter 
Angabe der Nummer des Schiffes. 
Artikel 23. 
3:) Den Schiffern sollen für die Fahrten auf der im Artikel 22 bemerkten Strecke 
Stundenzeueel ausgesiellt werden, auf welchen die Zeit des Abganges und der Ankuntt 
am Abgangs= und Ankunfts. Orte von den dazu angeordneten Behörden oder Personen 
zu bemerken ist. 
Bei dem WaarenTransporte von einem auf dem Weserstiome umladenden See- 
schiffe nach einem der gedachten Pläpe ist der Stundenzettel von dem an Bord des See- 
schiffes sich befindenden Bevollmächtigten des Waarenempfängers auszustellen, sowie um 
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