Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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marken Kirchhuchting. Mittelshuchting, Brookhuchting, Varrelgraben und Grolland, 
einschlüßig des Ochumflufsses, 
dem Zollvereine bei. 
Die Zollgrenzen an den anzuschließenden Gebietstheilen sollen, den Bedürfnissen der 
Abgaben--Kontrolc und des Verkehres entsprechend, durch beiderseits zu ernennende Kom- 
missarien sestgesiellt werden. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitrittes wird der Senat der sreien Hansestadt Bremen, mit Auf- 
bebung der gegenwärtig in den gedachten Gebietstheilen über Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetzen und Einrichtungen, 
daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in Ueber- 
einstimmung mit den im Zollvereine zur Anwendung kommenden desfallsigen Gesepen, 
Tarisen, Verordnungen und sonsiigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu 
diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarise und Verordnungen publiziren, sonstige 
Verfügungen aber, nach denen die Angchörigen oder Steuerpflichtigen sich zu richten ha- 
ben, zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Ewaige Abänderungen der im vorstehenden Ar#ikel gedachten gesetzlichen Besim- 
mungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Gebietstheilen zur 
Aueführung kommen müßten, bedürsen der Zustimmung des Senates der sreien Hanse- 
stadt Bremen. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in dem 
Königreiche Hannover, bezüglich dem Herzogihume Oldenburg allgemein getroffen werden. 
Artikel 1. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs., Aus- 
gangs= und Durchgango-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zolloer= 
eines und den in Rede siehenden Gebiekscheilen auf und es können alle Gegenstände 
des freien Verkehres aus lehteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen 
Smaten und ungekehrt auo diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehal#e: 
) der zu den Staats-Monopolen gebörenden Gegenstände (Salz und Spielkarien, 
ingleichen der Kalender, nach Mahgabe der Arlikel 5 und 6); 
I) der im Junern des Zollvereines mit einer Szeuer belegten inländischen Exzeug- 
nisse nach Maßgabe des Ar#ikel 7
	        
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