fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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K. 95. , 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
1) Jeder Reisende ist verpflichtet, sich in die zur Aufrechthaltung des Anstands, der 
Ordnung und der Sicherheit auf den Postwägen und in den Postlokalen getroffenen An- 
ordnungen zu fügen. 
2) Insbesondere ist den Reisenden nicht erlaubt, Hunde und andere Thiere, geladene 
Schießgewehre oder andere den Mitreisenden oder dem Wagen Beschädigung drohende 
Gegenstände in den Postwagen mitzunebmen. 
Ausnahmsweise dürfen mit Zustimmung der Mitreisenden in den Personenräumen 
ver Postwägen kleine Hunde mitgenommen werden, wenn solche während der Fahrt 
von dem Reisenden auf dem Schooße oder Arme gehalten werden. Die Mitnahme gré- 
ßerer Hunde, sowie überhaupt aller Hunde auf der Vache und den übrigen Packräumen 
der Postwägen ist unter keinen Umständen erlaubt. 
3) Das Tabakrauchen in den Postwägen ist nur im Einverständniß mit der übrigen 
Reisegesellschaft gestattet. 
4) Reisende, welche diese Anordnungen verletzen, können von ver betreffenden Post- 
stelle und unterwegs von dem Kondukteur von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen 
und aus dem Postwagen entfernt werden. 
Solche Reisende werden der bezahlten Personentare und des Gepäckportos verlustig. 
Wenn die Ausschließung unterwegs erfolgt, so haben sie ihr Reisegepäck bei der nächsten 
Poststelle abzubolen. 
8. 96. 
Unbefugte Benützung der Posten zur Milfahrt. 
In die Postwägen dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, welche entweder 
bereits bei einer Poststelle eingeschrieben sind, oder sich unterwegs an einem Halteplatz 
(§. 80) zur Mitfahrt gegen Bezahlung ver Fahrtare melden. 
Die Benützung des Postwagens ohne Erfüllung dieser Bedingungen ist verboten. 
Zuwiderhandelnde werden innerbalb des Strafrahmens des Polizeistrafgesetzes Art. 1., 
neben der Verpflichtung zur Nachholung der defraudirten Fahrtaxe, mit einer dem zehn- 
fachen Betrage der letzteren gleichtommenden Geldbuße oder im Falle der Zahlungsun—- 
fähigkeit mit entsprechender Gefängnißstrafe belegt.
	        
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