Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

171 
B. 
Die gegenwaärtige Nachtragsöverordnung tritt fuͤr alle die Steuern, welche den 1. des 
lauf. Mis. faͤllig geworden sind oder später fällig werden sowie fuͤr die vom 1. des nuaͤchst- 
folgenden Monats September einschließlich fällig werdenden andern öffentlichen Abgaben 
in Kraft. 
Gera, den 11. August 1856. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
Dr. Kreßner. 
Schlick. 
2) Ministerial. Verordnung, betr. die Entrichtung der Personalstener der Dienstboten, Fabrikar- 
beiter, Gewerbsgehülfen und Gesellen durch ihre Dienstherrschaften 2c., vom 11. August 1856. 
Da ungeachtet der Bestimmung unter b. im §. 26 des Gewerb= und Personal= 
stenergesetes vom 1. Juli 1852 die Personalüuern der dort genaunten Personen in un- 
verhältnißmäßiger Weise in Rest geblieben sind und wegen der Schwierigkeit der Bei- 
treibung derselben in vielen Fällen haben gestrichen werden müssen: so vererdnen wir 
mit Höchster Landesherrlicher Genehmigung Volgendes: 
1. 
Diensüherrschaften haben den von ihren Dienstleuten, Fabrikherrn den von ihren in 
der Fabrik fortwährend beschästigten Fabrikarbeitern und andere Gewerbetreibende, ins- 
besondere die Handwerksmeister den von ibren Gehilfen und Gesellen in der 1. und 5. 
Unterabthellung zu entrichtenden Personalstenerkitrag für diese ibre Dienüleute #2c. in 
entrichten, und sind dagegen berechtigt, diese gezallten Sleuerbeiträge von den Leplern 
durch Abzüge am Lohn oder sonsi wieder einzuzielen. 
2 
Die Dienstberrschaften, Fabrikherrn, Gewerbelreibende und Handwerkameister haften 
für die bezeichueten Steuerbeträge der Staatskasse selbsischuldnerisch, es sind ihnen daber 
die betreffenden Steuerquiklungsbücher zu behändigen und auf solchen ihre Namen vor- 
zumerken.
	        
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