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B.
Die gegenwaärtige Nachtragsöverordnung tritt fuͤr alle die Steuern, welche den 1. des
lauf. Mis. faͤllig geworden sind oder später fällig werden sowie fuͤr die vom 1. des nuaͤchst-
folgenden Monats September einschließlich fällig werdenden andern öffentlichen Abgaben
in Kraft.
Gera, den 11. August 1856.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
Dr. Kreßner.
Schlick.
2) Ministerial. Verordnung, betr. die Entrichtung der Personalstener der Dienstboten, Fabrikar-
beiter, Gewerbsgehülfen und Gesellen durch ihre Dienstherrschaften 2c., vom 11. August 1856.
Da ungeachtet der Bestimmung unter b. im §. 26 des Gewerb= und Personal=
stenergesetes vom 1. Juli 1852 die Personalüuern der dort genaunten Personen in un-
verhältnißmäßiger Weise in Rest geblieben sind und wegen der Schwierigkeit der Bei-
treibung derselben in vielen Fällen haben gestrichen werden müssen: so vererdnen wir
mit Höchster Landesherrlicher Genehmigung Volgendes:
1.
Diensüherrschaften haben den von ihren Dienstleuten, Fabrikherrn den von ihren in
der Fabrik fortwährend beschästigten Fabrikarbeitern und andere Gewerbetreibende, ins-
besondere die Handwerksmeister den von ibren Gehilfen und Gesellen in der 1. und 5.
Unterabthellung zu entrichtenden Personalstenerkitrag für diese ibre Dienüleute #2c. in
entrichten, und sind dagegen berechtigt, diese gezallten Sleuerbeiträge von den Leplern
durch Abzüge am Lohn oder sonsi wieder einzuzielen.
2
Die Dienstberrschaften, Fabrikherrn, Gewerbelreibende und Handwerkameister haften
für die bezeichueten Steuerbeträge der Staatskasse selbsischuldnerisch, es sind ihnen daber
die betreffenden Steuerquiklungsbücher zu behändigen und auf solchen ihre Namen vor-
zumerken.