Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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odet geschälten Körnern, Graupen, Gries, Grütze, Mehl, bei dem Eingange rom 
Zentner 15 Sgr. oder 52½ Kr. (Pos. 25. q. 0); 
von Vorten, theilweise aus Seide, bel dem Eingange vom Zentner 110 Thlr. 
oder 192 Fl. 30 Ar. (Pos. 30. b). 
. In Bezug auf die Tara- Säße. 
An Tara wird verwilligt für: 
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Tara für die äußere Umschließung, noch 20 Pfund vom Zentner Brutko-Gewicht: 
Hefe aller Art (Pos. 25. b), mit Ausnahme der Bier= und Wein-Hefe, in Kör- 
ben 7 Pfund vom Zeutner Brutlo-Gewicht; 
Kafsfec, rohen, und Kassee-Surrogate (Pos. 25. m. a); 
u) in Jässern mit Dauben von Eichen= und anderem harten Holze und in 
Kisten 12 Pfund vom Zeutner Brutto-Gewicht; 
5) in anderen Fässern 8 Pfund vom Zener Brutto-Gewicht; 
6) im Ballen oder Säcken 2 Pfund vom Zeutner Brutko-Gewicht; 
Tabako#läuer, unbearbeitete und Stengel (Vos. 25. v. 1); 
a) in Ballen aus Schilf, Bast und Binsen 1 Pfund vom Zentner Brune- 
Gewicht; 
5) in Ballen anderer Art 2 Pfund vom Zentner Brutto-Gewicht. 
C. In Bezug auf die Fassung einzelner Positionen. 
In der Pof. 2. b. 2. „ungebleichtes 2c. Bammwollengarn“ fällt das Wort „ge- 
zwirnte“ binweg. 
In Pos. 20. „Nurze Waaren“, desgleichen in dem Gesetze rom 11. Oftober 1813, 
wegen provisorischer Gipolung des Eingangszolles von einigen Gegenstäuden, 
unter Ziffer 1, nach den Worten: „feine Parfümerien“ kommen die Worte: „wie 
solche in kleinen Gläsern, Kruken r2c. im Galanterie-Handel und als Galanterie= 
Waaren geführt werden“, in Wegsall. 
Der Ucberschrist der Pos. 22. „L.inengarn, Leinwand und andere Leinenwgaren“ 
ist hinzuzufügen: „k. i. Garn und Webe= oder Wirkwaaren aus Flachs, Hani, 
Werg und anderen vegetabilischen Spinnstoffen, mit Anonahme der Baumwolle.“ 
In der Anmerkung 1 zu Pos. 24. „Oel“ ist nach den Worten: „ein Pfund 
Terpentinöl“ einzuschalten: „oder eln Achtelspfund Rosmarinöl.“ 
Der Ueberschrift der Pos. 30. u. „gefärbte 2c. Seide" sind die Worte hinzuzu- 
seben: „ferner Garn aus Baumwolle und Seide.“ 
In Pos. 30. c. ist am Schlusse beizufügen „und Borten.“ 
Der Pos. 38. r. „farblges 2c. Porzellan“ ist beizufügen: „ingleichen Knöpfe ven 
Porzellan, weißem und farbigem.“
	        
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